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Prüfungsunfähigkeit: Das müssen Studenten wissen!

Was hat es mit der Prüfungsunfähigkeit auf sich und was müssen Studierende im Studium beachten? Wir prüfen, wie die gesetzliche Grundlage aussieht und ab wann das Attest bei Prüfungsunfähigkeit vorliegen muss. Welche Vorteile hat der Versicherte der PKV, wenn er prüfungsunfähig ist?

Wichtige Fakten zur Prüfungsunfähigkeit:

  • Nicht jede Erkrankung bewirkt Prüfungsunfähigkeit
  • Arzt stellt Attest aus
  • Einfache Krankschreibung ungenügend
  • Prüfungsunfähigkeit Attest muss Angaben zur Leistungsminderung enthalten
  • Entscheidung oft durch Prüfungsausschuss
  • Frist für Prüfungsunfähigkeit Attest variiert nach Hochschule
  • An der Prüfungsordnung orientieren

Um die beste Private Krankenversicherung zu finden, ist es sinnvoll, vorab die verschiedenen Anbieter und ihre Tarife mithilfe des PKV Vergleichs gegenüberzustellen.

Achtung: Bitte prüfen Sie, dass die eingegebenen Daten korrekt und vollständig sind. Ansonsten kann leider kein Vergleich erstellt werden.

1. Prüfungsunfähigkeit: Gesetzliche Grundlage im Blick

Grundsätzlich gilt für Studierende die Pflicht, im Rahmen ihres Studiums Klausuren und Prüfungen ablegen zu müssen. Erkrankungen können die Leistungsfähigkeit soweit mindern, dass das Ablegen der Prüfung unmöglich wird. Ohne deren Bescheinigung, wird sie als Fehlversuch gewertet. In der Praxis müssen Studenten einigen Aspekten besondere Aufmerksamkeit schenken.

  • Abmeldung vor der Prüfung: In der deutschen Hochschullandschaft gelten für die einzelnen Universitäten eigene Vorschriften – geregelt über Studien-/Prüfungsordnungen. Diese sehen meist einen Stichtag vor, bis zu dem sich der Prüfling (ohne Angabe eines Grundes) wieder abmelden kann. In der sächsischen Universität TU Bergakademie Freiberg – der weltweit zweitältesten technischen Bildungseinrichtung – ist diese zum Beispiel bis eine Woche vorher möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist der Rücktritt nur noch mit einem triftigen Grund möglich.
  • Kurz vor der Prüfung: Verstreicht die Möglichkeit zur Abmeldung, muss in triftiger Grund vorliegen. Dazu gehören allgemein:
    • Höhere Gewalt
    • Tod eines nahen Angehörigen
    • Krankheit

Letztere ist über ein entsprechendes Attest (Achtung: AU-Bescheinigung nicht ausreichend) nachzuweisen. Welche Informationen enthalten sein müssen und binnen welches Zeitraums der Prüfling das Attest vorzulegen hat, variiert. Einige Prüfungsordnungen sprechen von „unverzüglich“ – ohne näher ins Detail zu gehen. Andere Regelwerke sind hier präziser und geben ein klar definiertes Zeitfenster vor.

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Wer sich nicht leistungsfähig fühlt, sollte eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung einholen

Beispiel FU Berlin: Für die Abgabe eines Attests bleiben drei Arbeitstage nach dem Prüfungstermin. Die Bescheinigung muss unter anderem eine Beschreibung der Beeinträchtigung sowie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit beinhalten.

  • Während der Prüfung: Beginnt die Prüfung, muss der Student erklären, dass er sich in der Lage sieht, die Prüfung abzulegen. Ein Rücktritt ist dann schwierig, wenn auch nicht ausgeschlossen. Beispiel: An heißen Sommertagen konnte ein Kreislaufkollaps drohen oder es kommt zu einem epileptischen Anfall. Auch Erbrechen und Durchfall können binnen kurzer Zeit eintreten. Und einige Prüfung ziehen sich durchaus über mehrere Stunden hin. Hier ist zu beachten, welche Regelungen die einzelnen Hochschulverordnungen vorsehen. Sind Einschränkungen vor Prüfungsbeginn absehbar, ist zu beachten, dass der Rücktritt zu diesem Zeitpunkt durchaus mit einer gewissen Unsicherheit versehen ist.
  • Nach der Prüfung: Der Rücktritt des Prüflings nach dem Prüfungstermin ist generell nicht möglich. Hierdurch würde die Idee der Chancengleichheit komplett aus den Angeln gehoben, da bei Erkennen eines schlechten Abschneidens einfach der Joker Prüfungsunfähigkeit aus dem Ärmel gezogen würde. Dieses „unsanktionierte“ Verhalten ein klarer Nachteil für alle anderen Prüfungsteilnehmer.
Wichtig: Allein die Vorlage eines Attests ist kein Rücktritt von der Prüfung. Dieser ist zusätzlich – entsprechend der Prüfungsordnung – in aller Regel schriftlich zu erklären.

2. Was zählt als prüfungsunfähig?

Wer erkrankt und eine Prüfung an seiner Universität ablegen muss, wird sich fragen, ab wann eine Erkrankung überhaupt zur Prüfungsunfähigkeit führt. Wer entscheidet darüber, ob man prüfungsunfähig ist? In den meisten Fällen attestiert der Arzt (selten der Amtsarzt) die Prüfungsunfähigkeit. Teilweise entscheidet die Hochschule/der Prüfungsausschuss darüber, ob Studenten. Dies ergibt sich aus der geltenden Verwaltungsrechtsprechung.

Für Studierende ist es am besten, wenn sie sich an ihrer eigenen Prüfungsordnung orientieren. Hier werden alle Fragen im Detail geregelt. Auf diese Weise können sie sichergehen, dass ihre Krankmeldung anerkannt wird und der Prüfungstermin nicht unnötig als Fehlversuch gewertet wird. Universitäten in Deutschland reicht ein einfaches Attest, welches auch Arbeitnehmer vorlegen, nicht aus. Es muss vielmehr Angaben:

  • Zur Erkrankung
  • Zum Umfang der Leistungsminderung
  • Zur Art der Krankheit (akut/chronisch)

enthalten. Nähere Informationen hierzu lassen sich meist den Internetauftritten der Hochschulverwaltung entnehmen. Einige Unis stellen hier sogar Muster/Vordrucke des Attests für den Arzt zur Verfügung.

3. Welche Vorteile hat eine PKV bei Prüfungsunfähigkeit?

Nimmt die Private Krankenversicherung Studenten auf? Ja! Angehende Akademiker profitieren von der PKV nicht nur von den bekannten Vorteilen wie:

  • Kurzen Wartezeiten
  • Umfassenden Leistungen beim Zahnarzt
  • Hochwertiger Versorgung im Krankheitsfall.

Über die Studenten PKV ist zudem eine Absicherung innerhalb eines brancheneinheitlichen Rahmens möglich. Darüber hinaus umfasst die Private Krankenversicherung einen Auslandsschutz, den die GKV nicht bieten kann.

Punkte, die in jedem Fall für die PKV sprechen. Zumal in der Prüfungsperiode es sich wahrscheinlich kein Student leisten kann, stundenlang beim Arzt zu sitzen.

Fazit: PKV bringt freie Arztwahl & kurze Wartezeiten

Wer krank ist und sich prüfungsunfähig melden will, muss einen Blick in die Prüfungsordnung werfen. Universitäten verlangen ein Attest, der behandelnde Arzt muss die Krankheitssymptome und die Diagnose sowie die Leistungsbeschränkung dokumentieren. Die Entscheidung obliegt sehr oft dem Prüfungsausschuss. Besonders kompliziert wird das Thema Prüfungsunfähigkeit dann, wenn die Prüfung bereits begonnen hat. Nach dem Verstreichen des Termins ist es allgemein unmöglich, auf prüfungsunfähig zu plädieren.
Niclas Heike

Niclas Heike interessiert sich seit Jahren für Themen rund um den Versicherungsschutz und recherchiert leidenschaftlich gern zu diesen Themen. Seine Themenbereiche sind vor allem Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeit. Korrekte Tarife und faire AGB sind ihm dabei besonders wichtig.

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