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Glossar

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  • Abrechnungsprinzip

    Das Abrechnungsprinzip bezeichnet die Art und Weise, wie ärztliche Leistungen und Medikamente vom Patienten bezahlt werden. In der PKV erhält der Patient zunächst eine Rechnung die er selbst bezahlt und dann bei der PKV einreicht. Diese erstattet ihm dann die Kosten. Oft wird in PKV Verträgen auch ein jährlicher Selbstbeteiligungsbetrag festgesetzt. In der GKV gilt, dass der Patient lediglich die Sachleistung erhält, aber keine Rechnung, da diese direkt bei der Krankenversicherung eingereicht wird.

  • Allgemeinärztliche Behandlung

    Der Begriff bezeichnet nicht nur die Behandlung eines Patienten bei einem Allgemeinmediziner sondern ist gleichzusetzen mit der medizinischen Grundversorgung in der GKV.  In der GKV werden Patienten vom Allgemeinarzt an Fachärzte überwiesen, während PKV Versicherte auch direkt zum Facharzt gehen können.

  • Altersrückstellungen

    Bereits ab dem ersten Tag der Beitragszahlung werden sogenannte „Altersrückstellungen“ als Anlage gebildet, die rund 10 Prozent des Beitrags ausmachen. Diese werden ab dem 65. Lebensjahr dafür verwendet, die Beiträge der PKV stabil zu halten.

  • Ambulante Behandlung

    Eine ambulante Behandlung ist eine ärztliche Behandlung die in einer Klinik oder Praxis durchgeführt wird und der Patient keinen längeren Aufenthalt (wie in einem Krankenhaus) danach benötigt.

  • Annahmepflicht

    Die Annahmepflicht bezeichnet die Pflicht der Versicherer jeden Antragssteller der nach § 5 SGB V für die gesetzliche Versicherung zugelassen ist, aufnehmen zu müssen. Gleiches gilt auch für Ärzte: Sie müssen jeden Kassenpatienten behandeln.

  • Anrechnungsbetrag

    Während Altersrückstellungen durch Beitragszahlungen als Anlage gebildet werden, ist der Anrechnungsbetrag die Differenz zwischen dem aktuellen Versicherungsbetrag und dem Betrag den er zahlen müsste, wenn er sich bei einem neuen Privaten Versicherer anmelden müsste.

  • Antragsstellung

    Hierunter wird der Wille eines Versicherers verstanden, sich bei einem Versicherer versichern zu lassen.

  • Anwartsschaftsversicherung

    Wenn die Versicherung in der PKV für einen gewissen Zeitraum unterbrochen werden muss, wird mit der Anwartschaftsversicherung der spätere Eintritt zu den aktuellen Bedingungen gesichert sein. Bei einem Neueintritt in die PKV ist dann keine Gesundheitsprüfung nötig. Vielmehr erwerben Versicherte hier das Recht, wieder in die PKV einzutreten und dabei die bestehenden Konditionen des aktuellen Vertrages zu nutzen. Mehr Details gibt es im ausführlichen Ratgeber.

  • Arbeitgeber

    Als Arbeitgeber wird derjenige bezeichnet, der mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und gegen Arbeitsentgelt die Arbeitskraft dessen erhält.

  • Arbeitgeberwechsel

    Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, muss er bei der neuen Stelle seine derzeitige Krankenversicherung melden, damit die monatlichen Beiträge weiterhin gezahlt werden. PKV Versicherte bekommen Arbeitgeberzuschüsse gezahlt.

  • Arbeitgeberzuschuss

    Jeder Arbeitnehmer der PKV versichert ist, hat Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Während sich die Beiträge bei GKV Versicherten nach der  Höhe des Gehalts richten, richten sich die Beiträge bei PKV Versicherten ausschließlich an der Gesamtsumme die an den PKV Anbieter gezahlt werden muss. Dabei wird jedoch eine maximale Grenze zu den Zuzahlungen veranschlagt, die bei 301,13€ (Stand 2015) liegt.

  • Arbeitslosigkeit

    Als Arbeitslos wird das Fehlen einer Beschäftigung gegen Entgelt verstanden. Im Falle der Arbeitslosigkeit und einer Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen – auch bei privat Versicherten. Dabei übernimmt die Bundesagentur für Arbeit allerdings nur Beiträge, die auch bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anfallen würden. Den Rest müsste der Versicherte selbst zahlen.

  • Arbeitsunfähigkeit

    Wenn auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalls der Beruf nicht ausgeführt werden kann, wird das als Arbeitsunfähigkeit bezeichnet.

  • Arztleistungen

    Darunter werden Behandlungen verstanden, die ein Arzt an seinen Patienten durchführt. Privatpatienten erhalten eine Rechnung, die ihnen von der PKV erstattet wird, während die Kosten bei GKV-Versicherten vom Versicherer direkt übernommen werden.

  • Aufnahmepflicht

    Der private Krankenversicherer muss das Kind in die PKV aufnehmen, sofern dies innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt beantragt wird. In diesem Fall würde die Gesundheitsprüfung entfallen und keine Risikozuschläge anfallen, selbst wenn das Kind angeborene Krankheiten hat.

  • Basistarif

    Der PKV Basistarif ähnelt in Leistung, Art, Umfang & Höhe der GKV und orientiert sich auch in der Höhe der Beiträge an den gesetzlichen Kassen.

  • Beamtenbeihilfe

    Beihilfe ist mit dem Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar. Es handelt sich also um eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter. Erstattet werden 50 bis 80 Prozent der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. Dabei werden in der Regel nur beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen.

  • Beamter

    Ein Beamter steht in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Richter und Soldaten sind nicht unbedingt Beamte, genieße aber ähnliche Besoldungen und Versorgungen

  • Beamter auf Probe

    Ein Beamter auf Probe befindet sich in einer 3-jährigen Probezeit, bei Bewährung wird der Beamte auf Probe in einen Beamten auf Lebenszeit umgewandelt

  • Beamter auf Widerruf

    Hierunter wird ein Beamter im Vorbereitungsdienst bzw. in der Ausbildung verstanden.

  • Befreiung von der Versicherungspflicht

    Versicherte haben die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sie auf Grund einer Änderung der Jahresarbeitsentgeldgrenze versicherungspflichtig werden, aber weiterhin privatversichert sein möchten.

  • Beihilfeberechtigte

    Unter Beihilfebrechtigte versteht man eine finanzielle Unterstützung für Krankheits- oder Unfallfälle für deutsche Beamte, Soldaten und Richter. Beihilfeberechtigt sind dabei auch deren Kinder und Ehepartner.Weitere Informationen gibt es im ausführlichen Ratgeber zum Thema „Was bedeutet Beihilfe & wer ist beihilfeberechtigt„.

  • Beitragsbemessungsgrenze

    Diese Grenze beschreibt den Jahresbruttolohnbetrag bis zu welchem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.

  • Beitragserhöhung

    Steigen die Kosten für Behandlungen und Medikamente im Gesundheitswesen, so erhöhen die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beiträge. Leider gilt dies auch für die Beitragssätze bei privaten Versicherungen, die identisch mit den Sätzen der gesetzlichen Krankenversicherungen steigen.

  • Beitragskosten

    Als Beitragskosten wird die durchschnittliche Höhe der Beiträge bezeichnet, die man als Versicherter an den Versicherer entrichtet.

  • Beitragsrückerstattung

    Eine Beitragsrückerstattung erfolgt in der PKV üblicherweise dann, wenn der Versicherte keine Leistungen seiner Krankenversicherung in Anspruch genommen hat. Dies kann entweder der Fall sein, wenn er das ganze Jahr über gesund war oder die Arztkosten unter dem jährlichen Selbstbehalt geblieben sind. Eine Beitragsrückerstattung ist häufig gestaffelt, erhöht sich also von Jahr zu Jahr. Lies unseren Ratgeber zum Thema „Beitragsrückerstattung„.

  • Beitragssatz

    Unter dem Beitragssatz wird die allgemeine Entrichtung von Beiträgen an den Versicherer verstanden.

  • Bemessungssatz

    Unter Bemessungssatz wird innerhalb der Beilhilfe die verschiedenen Zuwendungen zur privaten Krankenversicherung  für Beihilfeberechtigte verstanden.

  • Doppelversicherung (Mehrfachversicherung)

    In diesem Fall spricht man von einer Mehrfach- oder Doppelversicherung wenn ein Versicherter das gleiche Risiko bei mehreren Versicherten abgesichert hat. Sollte dies bei der Krankenversicherung passieren, ist der Versicherte verpflichtet, dies unverzüglich zu melden, da sonst der Verdacht besteht, er möchte sich einen finanziellen Vorteil erschleichen.

  • Dynamische Einkommensversicherung

    Innerhalb dieser Regelung kann im 3 Jahres Tonus das Krankentagegeld an das Einkommen und die Lebensumstände angepasst werden.

  • Ehegattennachversicherung

    Diese kann nach einer Heirat abgeschlossen werden und bezeichnet die Nachversicherung des Ehepartner in eine bestehende Police. Dazu muss der Versicherte mindestens drei Monate in die Versicherung eingezahlt haben und zwei Monate nach Eheschließung erfolgen.

  • Eintrittsalter

    Das Eintrittsalter bezeichnet das Alter bei Eintritt des Versicherten in die PKV. Es spielt bei der Berechnung der Beiträge eine entscheidende Rolle, denn je höher das Eintrittsalter des Versicherten, umso höher auch seine zu entrichtenden Beiträge über die gesamte Vertragslaufzeit.

  • Elternzeit

    Die Elternzeit bezeichnet das Recht ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr zu betreuen. Während dieser Zeit kann das Kind in der PKV privat krankenversichert werden.

  • Ende der Mitgliedschaft

    In diesem Sinne gibt es kein Ende der Mitgliedschaft in der GKV, da der zu Versichernde in Deutschland unter der Versicherungspflicht steht. Daher endet eine Mitgliedschaft in der GKV nur, wenn der Versicherungsnehmer bereits eine neue Versicherung abgeschlossen hat.

    In der PKV können Versicherungsnehmer drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Hier besteht sogar ein Sonderkündigungsrecht, beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer in der GKV versicherungspflichtig wird.

  • Erhöhung des Versicherungsschutzes

    Schließt  man in der PKV einen Tarif ab, legt man anfangs den Leistungsumfang fest. Soll dieser erhöht werden, muss in der Regel der Tarif gewechselt werden. Bei einem Tarifwechsel wird meist eine erneute Gesundheitsprüfung vorgenommen. Wird  in einen niedrigeren Tarif gewechselt oder das Krankentagegeld erhöht, entfällt diese Prüfung.

  • Familienversicherung

    Die Familienversicherung in der PKV ist der gesetzlichen Versicherung sehr ähnlich. Sie ist ebenfalls günstiger, nur müssen für die Kinder einzelne Beiträge gezahlt werden (in der GKV nicht der Fall). Dafür erhalten PKV Familienversicherte oftmals umfangreichere Leistungspakete.

  • Folgebetrag

    Unter Folgebetrag wird der Betrag verstanden, der nach dem Erstbetrag gezahlt wird. Beiträge, die durch eine Erhöhung des Versicherungsschutzes entstehen, gehören ebenfalls dazu. In den Versicherungsbedingungen ist dabei bereits geregelt, wann der Folgebetrag genau gezahlt wird.

  • Freiberufler

    Freiberuflichkeit ist eine besondere Form der Selbstständigkeit und wird von der Unabhängigkeit durch einen Arbeitgeber definiert. Außerdem müssen sich Selbstständige eigenverantwortlich versichern. Dabei können Sie wählen zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.

  • Freie Arztwahl

    Freie Arztwahl beschreibt die Möglichkeit von GKV- und PKV- Versicherten den behandelnden Arzt frei wählen zu können. Dabei gibt es jedoch einige Einschränkungen die beachtet werden sollten:

    • Es können nur an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewählt werden
    • Patienten dürfen den Arzt nur innerhalb eines Quartals wechseln
    • Einige Ärzte können nur im Notfall aufgesucht werden
  • Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

    Hierunter ist einsehbar, welche zahnärztlichen Leistungen wie vergütet werden. Sie enthält dabei einen allgemeinen Teil und eine Übersicht der einzelnen Leistungen mit ca. 200 Positionen. Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) enthält im Gegensatz dazu, alle Leistungen die innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Das bedeutet, dass jegliche Leistungen die nicht in der BEMA enthalten sind, über die GOZ abgerechnet werden.

  • Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

    Im  Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker kann eingesehen werden, welche Behandlungsmethoden wie vergütet werden, wobei keine minimalen oder maximalen Sätze bestimmt sind. Innerhalb bestimmter Tarife privater Krankenversicherungen werden auch Kosten durch Heilpraktiker übernommen. GKV Versicherte können, um von diesen Leistungen ebenfalls zu profitieren, eine private Zusatzversicherung abschließen, die diese Behandlungen mit abdeckt.

  • Gesetzliche Krankenversicherung

    Im Gegensatz zur Privaten Krankenversicherung gehört die gesetzliche Krankenversicherung zur Sozialversicherung Deutschlands. Neben der Krankenversicherung gehören noch die  Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung zur Sozialversicherung dazu.

  • Gesetzlicher Zuschlag

    Der Gesetzgeber hat für Privatversicherte einen gesetzlichen Zuschlag von 10% für die Beträge einer privaten Krankenversicherung eingeführt. Dieser muss grundsätzlich von jedem zwischen 21 und 60 Jahren gezahlt werden. Ausgenommen sind dabei Zusatztarife, Tagesgeldversicherungen und Pflegeversicherungen. Der gesetzliche Zuschlag wird vor allem dazu verwendet, den Beitrag ab einem Alter von 65 Jahren möglichst stabil zu halten.

  • Gesundheitsprüfung

    Wer von den Vorteilen einer privaten Krankenversicherung profitieren will, muss  sich vor dem Abschluss eines Tarifs einer Gesundheitsprüfung unterziehen. Dabei werden Fragen zum Gesundheitszustand des zu Versichernden gestellt. Anschließend entscheidet der Versicherer ob ein Versicherungsvertrag zu Stand kommt oder nicht.

  • Hausarztprinzip

    Das Hausarztprinzip besagt, dass Versicherungsnehmer zuerst einen Hausarzt aufsuchen müssen, bevor sie sich an einen Spezialisten werden. Vorteilhaft ist zumeist, dass Versicherungsnehmer die einen Tarif mit Hausarztprinzip gewählt haben, geringere Beiträge zahlen.

  • Häusliche Krankenpflege

    Als häusliche Krankenpflege wird die im eigenen Haushalt oder im familiären Haushalt bzw. auch in betreuten Wohnformen durchgeführte Pflege einer pflegebedürftigen Person bezeichnet. GKV Versicherte bekommen hier durch die Pflegekassen  die Kosten nur dann bezahlt, wenn durch die häusliche Krankenpflege ein Aufenthalt im Krankenhaus verkürzt bzw. ganz verhindert werden kann. Vorteile haben hier PKV Versicherte. Hier übernehmen die Kassen oftmals auch die Kosten die über die notwendigsten Maßnahmen hinausgehen.

  • Heilmittel

    Unter dem Begriff Heilmittel werden jegliche Stoffe, Gegenstände oder Behandlungsverfahren verstanden, die dem Patienten eine Heilung versprechen. Nicht zu verwechseln ist der Begriff Heilmittel mit dem Begriff Arzneimittel oder Medizinprodukt – diese sind nach deutschem Sozialrecht keine Heilmittel, sondern werden im deutschen Arzneimittelgesetzt bzw. im Medizinproduktegesetz definiert und geführt.

  • Heilpraktiker

    Ein Heilpraktiker ist kein Arzt oder psychologische Psychotherapeut, sondern übt die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig mit staatlicher Erlaubnis und in Eigenverantwortlichkeit aus.  Beim Beruf des Heilpraktikers ist keine akademische Ausbildung vorgeschrieben und bestimmte Befugnisse, wie verschreibungspflichtige Medikamente verschreiben, Geburtshilfe betreiben oder Infektionskrankheiten behandeln, sind durch Gesetze eingeschränkt.

  • Höchstsatz PKV

    Behandelt ein Arzt einen Patienten, wird dies über die Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Die Leistungen für PKV Versicherte werden dabei mit dem Regelhöchstsatz abgerechnet. Sollte die Behandlung jedoch umfangreicher sein, hat der Arzt hier die Möglichkeit den Regelhöchstsatz zu überschreiten und bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung abrechnen. Dies muss vom behandelnden Arzt jedoch schriftlich auf der Rechnung begründet werden, sollte er den Regelhöchstsatz überschreiten.

  • Homöopathie

    Homöopathie gehört zu den alterativmedizinischen Behandlungsmethoden, die auf den Erkenntnissen von Samuel Koch beruhen. Homöopathie möchte die Symptome des Patienten ganzheitlich erfassen und geht vom Ähnlichkeitsprinzip aus: „Ähnliches möge durch Ähnliches geheilt werden“. PKV Versicherte bekommen in bestimmten PKV Tarifen die Kosten für eine homöopathische Behandlung erstattet, während GKV Versicherte hier  eine Zusatzversicherung abschließen können.

  • Honorarvereinbarung

    In bestimmten Fällen und Situationen, beispielsweise bei aufwendigen Operationen und in bestimmten Gründen, können Ärzte und Zahnärzte ein Honorar verlangen, welches nicht in der Gebührenordnung festgelegt ist. PKV Versicherte bekommen das Honorar nicht immer erstattet, in diesem Fall muss der Patient die Kosten selbst tragen.

  • Hunderprozentgrenze Beihilfe

    Bei Beihilfe handelt sich um eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter. Erstattet werden 50 bis 80 Prozent der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. Dabei werden in der Regel nur beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen. Abhilfe kann ein Beihilfeergänzungstarif schaffen.

    Mit einer privaten Krankenversicherung wird der Teil der Kosten abgedeckt, der nicht durch die Beihilfe abgesichert ist. Die Aufwendungen der Beihilfe zusammen mit den Leistungen der PKV dürfen dabei die Grenze von hundert Prozent der Kosten nicht übersteigen. Mehr zum Thema Beihilfe, gibt es im ausführlichen Ratgeber.

  • Individuelle Gesundheitsleistungen

    Individuelle Gesundheitsleistungen sind jene Leistungen die der Versicherte per Selbstzahlung tragen muss und die nicht von den Versicherungen übernommen werden. Ärzte können dies ihren in Patienten anbieten.

  • Kalkulation PKV

    PKV Beiträge werden für jedes Mitglied individuell nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Dabei spielen das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand,  der gewünschte Leistungsumfang und die Höhe der Selbstbeteiligung eine Rolle. So sollen die Einnahmen die zu erwartenden Ausgaben tragen.

  • Karenzzeit

    Der Zeitraum zwischen Versicherungsereignis und Leistungsanspruch wird als Karenzzeit beschrieben. Wird durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit festgestellt, werden diese Tage bis zum Zeitpunkt der Feststellung als Karenztage bezeichnet. Diese Unterscheidung ist vor allem bei der Pflegegeld- und Krankentagegeldversicherung notwendig.

  • Kinderbeiträge

    Die PKV bietet keine beitragsfreie Familienversicherung weshalb Kinder üblicherweise einen eigenen Tarif mit eigenen Beiträgen erhalten. Bei neugeborenen Kindern gibt es die Möglichkeit einer Kindernachversicherung – hier entfällt beispielsweise die Gesundheitsprüfung.

  • Kindernachversicherung

    Als Kindernachversicherung wird die Versicherung für neugeborene Kinder bezeichnet. Da bei der privaten Krankenversicherung keine Familienversicherung beantragt werden kann, können neugeborene Kinder, sollte ein Elternteil PKV versichert sein, ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit direkt versichert werden.

  • Kostenerstattung

    Das Kostenerstattungsprinzip ist das Abrechnungsprinzip der Privaten Krankenkassen. Das Abrechnungsprinzip bezeichnet die Art und Weise, wie ärztliche Leistungen und Medikamente vom Patienten bezahlt werden. In der PKV erhält der Patient zunächst eine Rechnung die er selbst bezahlt und dann bei der PKV einreicht, dass sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Diese erstattet ihm dann die Kosten. Oft wird in PKV Verträgen auch ein jährlicher Selbstbeteiligungsbetrag festgesetzt. In der GKV gilt, dass der Patient lediglich die Sachleistung erhält, aber keine Rechnung, da diese direkt bei der Krankenversicherung eingereicht wird.

  • Kostenübernahmeerklärung

    Die Kostenübernahmeerklärung kann angefordert werden, wenn nicht klar ist, ob die Kosten einer Behandlung von Versicherer erstattet werden. Der Versicherer erklärt hier, dass er die Kosten übernehmen wird.

  • Krankenhausleistungen

    Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören vor allem grundlegende Behandlungen aus verschiedenen Bereichen bei einem stationären Aufenthalt eines Patienten. Die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind dabei mit dem PKV Basistarif zu vergleichen. Enthalten sind beispielsweise Krankenpflege, Arzneimittel und Unterbringung des Patienten in einem Krankenzimmer.

  • Krankentagegeld

    Das Krankentagegeld wird gezahlt, sollte der Versicherungsnehmer einen Einkommensausfall durch eine längere Krankheit erleiden. Die ersten 42  Tage einer Krankheit werden durch die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung gezahlt, anschließend muss der Arbeitgeber das Gehalt weiter zahlen. Hält die Krankheit länger an, wird Krankengeld bis zu 78 Wochen gezahlt, danach entfällt jeglicher Leistungsanspruch. Dies gilt vor allem für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte haben die Möglichkeit durch eine Zusatzversicherung die finanzielle Lücke zu schließen. Vorteilhaft ist vor allem, dass das Krankentagegeld gezahlt wird, bis der Versicherte gesund oder aber auch berufsunfähig wird oder in Rente geht. Details zum Thema, wie hoch und wie lange das Krankentagegeld gezahlt wird, kann im spezifischen Krankentagegeld Ratgeber nachgelesen werden.

  • Krankentransportkosten

    Unter einem  Krankentransport wird zumeist der Einsatz eines Rettungsdienstes verstanden, bzw. den  Fall, wenn ein Patient aus Gründen seines aktuellen Gesundheitszustands ein medizinisch notwendiges Ziel nicht erreichen kann. Auch hier gibt es Unterschiede zwischen gesetzlich Versicherten und privat Versicherten.

    Gesetzlich Versicherten werden die Fahrtkosten zum Teil erstattet, das gilt für Rettungsfahrten zum Krankenhaus, als auch für Krankentransporte und Fahrten zu ambulanten Behandlungen.  In der Privaten Krankenversicherung ist die Kostenerstattung für Rettungswagen- und Rettungshubschraubereinsätze enthalten, aber die Erstattung der Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen und Krankentransporte im Ausland sind abhängig vom gewählten Tarif.

  • Krankenversicherung

    Eine Krankenversicherung ist eine Absicherung gegen die Folgerisiken die mit einer Erkrankung einhergehen, wie Leistungsausfall, Pflege und Heilbehandlung. Ist man krankenversichert, werden die Kosten für die Folgerisiken erstattet.

  • Krankenversicherungspflicht

    Jeder Bürger der einen Wohnsitz in Deutschland hat, ist verpflichtet sich in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versichern zu lassen. Da diese Pflicht 2009 neu geregelt wurde, wurde in der PKV der Basistarif eingeführt (enthält die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung) um mehr Personengruppen den Zugang zur PKV zu erleichtern. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass man keine Krankenversicherung hat.

  • Krankheitskostenvollversicherung

    Die Leistungen innerhalb einer Krankheitskostenvollversicherung können vom Versicherten vollkommen frei gestaltet werden. Dabei umfasst diese Versicherung einen Versicherungsschutz für ambulante, stationäre, zahnärztliche Behandlungen und zumeist auch die Behandlung durch Psychotherapeuten und Heilpraktiker, sowie optional auch eine Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung.

  • Kündigung

    Bei einer Kündigung muss zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung unterschieden werden. Gesetzlich Versicherte können Ihre Krankenkasse wechseln, müssen zumeist jedoch eine Mindestmitgliedschaft in ihrer jeweiligen Krankenkasse abwarten (dies gilt oftmals nicht, wenn eine Versicherung außerhalb der gesetzlichen Kassen, also bei einer Privaten Krankenversicherung erfolgt).

    Bei Versicherten der Privaten Kassen gilt ein ordentliches Kündigungsrecht von 3 Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres. Hier sollte man beachten, dass es oftmals Mindestvertragslaufzeiten von 12-24 Monaten einzuhalten gibt. Erfolg die Kündigung jedoch aus bestimmten außergewöhnlichen Gründen, wie die Erhöhung der Beiträge oder ein Privatversicherter wird wieder Versicherungspflichtig, kann ein Sonderkündigungsrecht von 2 Monaten in Anspruch genommen werden.

  • Leistungsausschluss

    Unter Leistungsausschluss werden jegliche Leistungseinschränkungen der privaten und gesetzlichen Krankenkassen verstanden.  GKV Versicherte haben beispielsweise keinen Anspruch auf Leistung wenn eine Erkrankung vorsätzlich zugezogen wurde oder wenn eine medizinisch nicht notwendige ästhetische Operation ((mit eventuell auftretende Komplikationen) durchgeführt wurden. Gleiches gilt auch für PKV Versicherte: Hier herrscht kein Anspruch auf Leistung bei einer vorsätzlich zugezogenen Krankheit und bei Kriegsereignissen. Private Krankenversicherungen können weiterhin individuelle Leistungsausschlüsse festlegen, beispielsweise wenn eine schwere Vorerkrankung vorliegt oder eine Schwangerschaft vorliegt.

  • Leistungsumfang

    Versicherte innerhalb der privaten Krankenversicherung können die Leistungen die sie für sich beanspruchen wollen und deren Umfang durch den gewählten Tarif bestimmen. Im Allgemeinen sind im Leistungsumfang der Kassen die freie Wahl zwischen Ärzten festgelegt, aber nur in der PKV sind dabei auch die Leistungen bei einem Heilpraktiker zumeist mit inbegriffen. Der Leistungsumfang umfasst außerdem von der Schulmedizin anerkannte Untersuchungs-  und Behandlungsmethoden sowie Arzneimittel.

  • Medizinische Grundversorgung

    Zu medizinischen Grundversorgung werden etwa 90% der akuten und chronischen Gesundheitsprobleme gezählt. Diese wird von Arztpraxen, allgemeinen Krankenhäusern und anderen öffentlich ambulanten Einrichtungen getragen.

  • Mindesteinkommen

    Das Mindesteinkommen ist der Betrag von welchem gesetzliche Versicherer ausgehen,  um bei Versicherungsbeginn die Versicherungsbeiträge zu berechnen.

  • Mindestmitgliedschaft

    Unter einer Mindestmitgliedschaft wird bei den gesetzlich Krankenversicherten eine Mitgliedschaft von 18 Monaten, bevor eine Kündigung und ein Wechsel in eine andere Krankenkasse möglich werden, bezeichnet.

  • Nachmeldepflicht

    Vor dem Abschluss eines Tarifs bei einer privaten Krankenversicherung muss sich der zu Versichernde Gesundheitsprüfung unterziehen. Dabei werden Fragen zum Gesundheitszustand des zu Versichernden gestellt. Anschließend entscheidet der Versicherer ob ein Versicherungsvertrag zu Stand kommt oder nicht. Unter der Nachmeldepflicht wird in dem Fall verstanden, wenn sich der Gesundheitszustand während der Antragsstellung und der eigentlichen Antragsannahme ändert. Der Antragssteller ist hier verpflichtet die Veränderung unverzüglich mitzuteilen.

  • Notlagentarif

    Der Notlagentarif wurde vom Gesetzgeber für Privatversicherte eingeführt, die nicht mehr ihre Beiträge zahlen können. Der Notlagentarif ist ein spezieller Tarif, der einen reduzierten Leistungsumfang aufweist. Wer über ihn versichert ist, kann medizinische Leistungen der Akut- und Schmerzversorgung sowie bei chronischer Krankheit beziehen. Zu den Leistungen vom Notlagentarif PKV zählen außerdem die teilstationäre und stationäre Versorgung und die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

  • Obliegenheiten

    Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften und auch Pflichten die der Versicherungsnehmer gegenüber seiner  Versicherung einhalten sollte.  Werden diese Pflichten und Verhaltensvorschriften verletzt, erlischt der Versicherungsschutz und die Versicherung kann den Vertrag innerhalb von eine Monat kündigen.

  • Optionstarife

    Optionstarif wurden sowohl für Mitglieder der privaten Krankenversicherung als auch für GKV Versicherte eingeführt. Beispielsweise können GKV Versicherte durch das Abschließen eines Optionstarifs zu einem späteren Zeitpunkt in die PKV wechseln, aber schon zum jetzigen Zeitpunkt die Gesundheitsprüfung durchführen lassen. Gleiches ist auch für PKV Versicherte möglich, die später in einen leistungsstärkeren Tarif wechseln wollen. Hier ist eine erneute Gesundheitsprüfung ebenfalls nicht mehr notwendig.

  • Ordentliche Kündigung

    PKV Versicherte können ihre Tarife ordentlich schriftlich kündigen (mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres). Wegen der Versicherungspflicht in Deutschland muss jedoch bereits eine neue Versicherung vorliegen, sonst bleibt der Versicherte bei seiner aktuellen Versicherung. Neben der Form der ordentlichen Kündigung, gibt es auch das Sonderkündigungsrecht welches den Wechsel zwischen den Tarifen oder Versicherern schneller ermöglicht.

  • Personengruppen

    Darunter fallen innerhalb dieses Kontextes Menschen, die sich in der privaten Krankenversicherung versichern lassen können.

  • Pflichtversichertengrenze

    Als Pflichtversichertengrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze wird die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) bezeichnet. Diese sagt aus, ob man sich gesetzlich versichern lassen muss oder ob man die Wahl zwischen PKV und GKV hat. 2024 liegt sie bei 69.300 Euro.

  • PKV Anbieter

    Als PKV Anbieter werden Versicherer bezeichnet, die private Krankenversicherungen in Deutschland anbieten. Kosten und Leistungsumfang können sich dabei von Anbieter zu Anbieter stark unterscheiden.

  • Privatärztliche Behandlung

    Unter diesem Begriff wird vor allem verstanden, was ein Privatversicherter an Leistungen oder Behandlungen erwarten kann. Dieses beinhaltet oftmals: Das Recht in einem Krankenhaus ein Ein- oder Zweibettzimmer zu verlangen, die Behandlung durch einen Chefarzt, häufig modernere Behandlungsmethoden und Medikamente oder die freie Arzt- und Krankenhauswahl.

  • Private Krankenversicherung

    Eine private Krankenversicherung wird im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig abgeschlossen und gehört nicht zur deutschen Sozialversicherung. Während es in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgeschriebene Leistungen gibt, die enthalten sind, kann in der PKV das Leistungsspektrum des Tarifs frei gewählt werden.

  • Privatpatient

    Als Privatpatient wird derjenige bezeichnet, der außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung einen privaten Behandlungsbeitrag mit einem Arzt oder Krankenhaus abschließt. Privatpatienten lassen diese Behandlungen i.d.R. bei einem PKV Anbieter absichern und bekommen dadurch die Behandlungskosten rückerstattet.

  • Qualitätsstandards

    Qualitätsstandards  sind Mittel um eine allgemeine Verbesserung in der Prozessqualität zu erreichen. In der PKV werden sie eingesetzt, um die allgemeine Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.

  • Regelhöchstsatz

    Der Begriff Regelhöchstsatz hängt mit den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) zusammen. Hierüber werden die Leistungen eines Arztes abgerechnet, wobei dabei grundsätzlich der sogenannte Regelhöchstsatz zur Anwendung kommt. Dieser beträgt das 2,3-Fache des Gebührensatzes, alles was darüber hinaus abgerechnet werden soll, muss vom Arzt schriftlich begründet werden

  • Regelleistungen

    Jegliche Leistungen die per Sozialgesetz die medizinische Grundversorgung sicherstellen sollen, sind Regelleistungen. Dazu gehören: Behandlungen durch den Stationsarzt, Unterbringung in einem Mehrbettzimmer, Versorgung mit Medikamenten und Krankenpflege. Leistungen, die über diese Regelleistungen hinausgehen, werden als Wahlleistungen bezeichnet. Abhängig vom Tarif haben privat Versicherte die Möglichkeit, die Kosten dafür ebenfalls erstattet zu bekommen.

  • Restkostenversicherung

    Beihilfeberechtigte können diese Art der privaten Zusatzversicherung abschließen und anfallende Eigenleistungen absichern.  Sie erstattet die Kosten für medizinisch notwendige Leistungen, die von der Beihilfe nicht gezahlt werden. Daher ist die Restkostenversicherung auch unter den Begriffen Beihilfe-Ergänzungstarif oder Beihilfe-Restkostentarif bekannt.

  • Risikoprüfung

    Privat Versicherte müssen sich vor der Aufnahme in eine Private Krankenversicherung einer Risikoprüfung unterziehen.  Innerhalb dieser werden der Gesundheitszustand und die Krankenvorgeschichte des Versicherungsnehmers bewertet, wie beispielsweise Alter, Beruf, Familienstand und Wohnort, aber auch Hobbys. Die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre.

    Wichtig ist bei der Gesundheitsprüfung, dass alle Antworten der Wahrheit entsprechen müssen und nichts verschwiegen werden darf. Denn hier wird vor allem das Risiko für die Versicherung eingeschätzt- werden Fragen wissentlich falsch beantwortet, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ggf. auch rechtliche Schritte einleiten. Aber auch Versicherungsnehmer die, trotz Risikozuschläge ein zu hohes Versicherungsrisiko für die Versicherung darstellen, können abgelehnt werden.

  • Risikozuschlag

    Dieser wird auf den Beitragssatz erhoben, wenn ein Antragsteller eine akute Vorerkrankung aufweist. Zu diesem Zweck wird die Gesundheitsprüfung vorher durchgeführt, um das entsprechende Risiko einschätzen zu können und gering zu halten. Um die Kosten für den Antragssteller dennoch gering zu halten, steht dem Versicherungsnehmer hier noch die Möglichkeit eines Leistungsausschlusses offen. Wird ein Risikozuschlag erhoben, hat der Versicherungsnehmer  außerdem die Möglichkeit, diesen alle zwei Jahre überprüfen zu lassen.

  • Rückdatierung

    Unter einer Rückdatierung wird der Versicherungsbeginn bei Abschließen einer Privaten Krankenversicherung um ein bis zwei Monate vorverlegt. Dies ist dann möglich, wenn beispielsweise durch die Vorverlegung sich die Private Krankenversicherung nahtlos an die vorherige Gesetzliche Krankenversicherung anschließt. Rückdatierungen sind auch bei einer Kinder- und Ehegattennachversicherung möglich.

  • Rücktransport

    PKV Versicherte können die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland erstattet bekommen, je nachdem welchen Tarif sie haben. Allerdings besteht hier die Ausnahme, dass der Transport medizinisch notwendig ist, d.h. Die Versorgung im Ausland nicht sichergestellt ist. GKV Versicherte bekommen grundsätzlich den Rücktransport nicht erstattet. In diesem Fall besteht die Möglichkeit eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

  • Sehhilfe

    Privat Versicherte haben die Möglichkeit sich in der Privaten Krankenversicherung mit spezifischen Tarifen auch bei einer Sehhilfe entsprechend abzusichern. Zu einer Sehhilfe werden Brillen, Kontaktlinsen, Ferngläser, Bildschirmlesegeräte, Monokel, Lupen oder Lupenbrillen gezählt und Voraussetzung ist die Verschreibung von einem Arzt. Im Gegensatz dazu, bekommen gesetzlich Versicherte nur bis zum 18. Lebensjahr die Sehhilfen erstattet, ausgenommen davon sind jedoch Sehhilfen bei schweren Augenverletzungen.

  • Selbstbeteiligung

    Wer sich privat versichert, kann mittels Selbstbeteiligung die Beiträge senken. Diese Beteiligung bezeichnet den Anteil der Kosten, den der Versicherte im Versicherungsfall selbst zahlen muss. Die Selbstbeteiligung kann dabei auf einzelne Bereiche der Privaten Krankenversicherung angewendet werden, beispielsweise auf den Zahnersatz.

  • Selbstbeteiligungsprinzip

    Das Selbstbeteiligungsprinzip besagt, dass umso höher die Selbstbeteiligung innerhalb eines Tarifs ausfällt, umso niedriger sind die eigentlichen Beitragskosten. Alle Kosten die diesen Selbstbeteiligungsbetrag übersteigen, übernimmt die Versicherung.

  • Sonderkündigungsrecht

    Das Sonderkündigungsrecht steht PKV Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen zu. Sie wird dann wirksam, wenn Sie fristgemäß und schriftlich eingereicht wird. Voraussetzungen sind:

    1. Die Versicherung kündigt eine Beitragserhöhung an
    2. Der Versicherte fällt mit seinem Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze.
  • Sparbetrag

    Der Sparbetrag ist die Differenz zwischen dem Risikobeitrag und dem zu zahlenden Beitrag innerhalb einer privaten Krankenversicherung und läuft während der gesamten Vertragslaufzeit bis er auf Null sinkt. Altersrückstellungen werden oftmals mit dem Sparbetrag gebildet, weshalb Beitragserhöhungen mit steigendem Alter vermieden werden können.

  • Standardtarif

    Der Standardtarif stellt wie der Basistarif einen Mindestversicherungsschutz dar, der mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Er wurde 1994 eingeführt und stand Personen offen, die vor dem 01.01.2009 eine Private Krankenversicherung abgeschlossen und seit mindestens 10 Jahren krankenversichert waren. Weiterhin musste das 65. Lebensjahr erreicht sein oder das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegen: Dann war das Abschließen des Tarifs auch mit 55 Jahren möglich. Unabhängig vom Alter steht erwerbsunfähigen Personen, die ebenfalls zehn Jahre krankenversichert sind und ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze haben, das Abschließen des Standardtarifs ebenfalls zu.

    Versicherte die nach dem 01.01.2009 einen Standardtarif abschließen wollen, schließen den Basistarif ab.

  • Stationäre Behandlung

    Im Gegensatz zur teilstationären oder ambulanten Behandlung wird unter einer stationären Behandlung der ganztägige Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim verstanden.

  • Tarif

    Ein Tarif enthält Bedingungen für das Erbringungen von Leistungen die vorher in einem Vertrag festgelegt wurden. Als Tarif wird dieser Vertrag bezeichnet, wenn dieser vielen möglichen Vertragspartnern einheitlich angeboten wird.

  • Tarifwechsel

    Einen Tarifwechsel können Privatversicherte durchführen, wann immer sie möchten, die Altersrückstellungen werden dabei mitgeführt. Eine erneute Gesundheitsprüfung wird dann notwendig, wenn der Tarif höherwertig ist. Ist der Tarif gleichwertig oder enthält geringere Leistungen, entfällt diese erneute Prüfung.

  • Teilstationäre Behandlung

    Teilstationäre Behandlungen sind stundenweise Aufenthalte oder Behandlungen in einem Krankenhaus und unterscheiden sich von einer ambulanten Behandlung. Während dieses Aufenthalts hat der Patient Anspruch auf Versorgung und Verpflegung. Diese Methodik wird angewandt, wenn eine vollstationäre Behandlung medizinisch nicht notwendig ist, in diesem Fall wird auch kein Krankenhaustagegeld gezahlt. GKV Versicherte bekommen teilstationäre Behandlungen gezahlt. Bei PKV Versicherten ist die Zahlung abhängig vom jeweils gewählten Tarif.

  • Überschussbeteiligung

    Unter diesem Begriff wird die Beteiligung an erwirtschafteten Überschüssen der Versicherten einer Versicherungsgesellschaft verstanden. Diese entstehen, wenn die Versicherungsgesellschaft weniger ausgibt, als sie kalkuliert hat. Nach welcher Art diese Überschussbeteiligung  ausfällt, entscheidet der Versicherer (beispielsweise durch Rücklagen oder Beitragserstatttungen).

  • Unisex-Tarif

    Unisex-Tarife gibt es seit dem 21.12.2012 durch die EU Gleichstellungsrichtlinie und beinhalten gleiche Versicherungsbeiträge für Männer und Frauen. Verträge die davor geschlossen wurden haben Bestandsschutz.

  • Vergleichsportal

    Unter dem Begriff Vergleichsportal wird eine Website verstanden, auf der verschiedene Produkte und Dienstleistungen gelistet sind und Verbraucher über Unterschiede und Preise informiert.

  • Versicherungsgesellschaft

    Die Versicherungsgesellschaft gewährt Versicherungsschutz innerhalb eines Versicherungsvertrages. Die Partei, die Versicherungsschutz nimmt, wird Versicherungsnehmer genannt. Innerhalb des Vertrages können mehrere Parteien beteiligt sein.

  • Versicherungsnehmer

    Vertragspartner einer Versicherungsgesellschaft sind in der Regel Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer muss in diesem Fall nicht identisch mit der versicherten Person sein, sondern kann auch Dritte mit einschließen. Der Versicherungsnehmer ist der Versicherung zahlungspflichtig.

  • Wahlleistungen

    Jegliche Leistungen die per Sozialgesetz über die Leistungen der medizinischen Grundversorgung in einem Krankenhaus  hinausgehen, werden als Wahlleistungen angesehen. Dazu gehören die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer und die persönliche Behandlung durch einen Chefarzt. Je nachdem welchen Tarif der versicherte innerhalb seiner Privaten Krankenversicherung gewählt hat, werden die Kosten für die Wahlleistungen erstattet. Gesetzlich Versicherte bekommen Wahlleistungen nicht erstattet, sie können sich aber mit einer privaten Krankenhauszusatzversicherung absichern.

  • Widerrufsrecht

    Wenn ein Vertrag innerhalb kurzer Zeit (zumeist sind das 14 Tage) aufgelöst werden soll, hat der Verbraucher in Deutschland ein gesetzlich festgelegtes Widerrufsrecht. Dies muss der Versicherungsgesellschaft textlich, ohne Begründung und innerhalb des Zeitraums mitgeteilt werden, sollte der Vertrag aufgelöst werden sollen. Die Frist beginnt dabei mit dem schriftlichen Erhalten des Versicherungsscheins (Versicherungsbeginn).

    Wichtig ist, dass die Versicherungsgesellschaft über das Widerrufsrecht informiert und es sich schriftlich, durch die Unterschrift des Versicherten, bestätigen lässt.

  • Zahlungspflicht

    Unter dem Begriff Zahlungspflicht wird eine Verhaltensvorschrift bezeichnet, die den Versicherungsnehmer dazu anhält, seine Beiträge zu zahlen. In welcher Höhe diese ausfallen, hängt von seinem gewählten Tarif ab. Egal, ob der Versicherungsnehmer privat oder gesetzlich versichert ist: Zur Zahlungspflicht der Beiträge ist jeder verpflichtet.

  • Zahlungsverzug

    Durch die Zahlungspflicht ist jeder Versicherungsnehmer dazu angehalten, seine Beiträge fristgerecht zu zahlen. Zahlungsverzug tritt dann ein, wenn Beiträge zu spät oder gar nicht gezahlt wurden und eine erste Mahnung bereits an den Versicherungsnehmer verschickt wurde. Da  in Deutschland eine allgemeine Versicherungspflicht besteht, können Private Versicherer ihren Mitgliedern nicht einfach eine Kündigung aussprechen. Stattdessen rutscht der säumige Beitragszahler in den Notlagentarif.

  • Zahnärztliche Behandlung

    Als Zahnärztliche Behandlungen bezeichnet man alle Behandlungen, die durch einen Zahnarzt ausgeführt werden. Welche genau bei einem Privatversicherten erstattet werden, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Zumeist sind prophylaktische Behandlungen und Zahnersatz enthalten. Wer sich als GKV Versicherter hier auch weiter absichern lassen will, kann eine private Zahnzusatzversicherung abschließen.

  • Zahnstaffel

    Die Zahnstaffel ist eine feste Vorgabe in welcher Höhe Erstattungen für Zahnbehandlungen in den ersten Versicherungsjahren gezahlt werden. Die Höhe und die Länge des Zeitraums sind hier von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Durch diese Einrichtung wird verhindert, dass Erstattungen der Versicherung für Behandlungen gezahlt werden, die vor dem Eintritt in die Private Krankenversicherung bereits bekannt waren.

  • Zusatzkrankenversicherung

    Die Zusatzkrankenversicherung wird als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung verstanden um sich gegen medizinische Risiken, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen nicht enthalten sind, abzusichern. Dabei gibt es viele Möglichkeiten um den Schutz  möglichst individuell zu gestalten, wie beispielsweise eine Zusatzkrankenversicherung für Zähne, Brillen, alternativmedizinische Behandlungen, Medikamentenzuzahlungen oder die Unterbringung in einer Krankenhaus.