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Was bedeutet Beihilfe & wer ist beihilfeberechtigt?

Wer einen deutschen Wohnsitz hat, muss sich nach § 193 VVG gegen Krankheitskosten versichern. Diese allgemeine Krankenversicherungspflicht trifft im Alltag auf Heilfürsorge und Beihilfe. Beide entstehen durch das besondere Dienstverhältnis zwischen Staat und Staatsdienern. Beihilfe ist nichts anderes als die Verpflichtung von Bund, Land und Kommunen, für Beamte einen Teil der Krankheitskosten zu ersetzen. Der Ratgeber fasst alle wichtigen Infos und Fakten rund um die Beihilfe, den Anspruch und die Leistungen zusammen.

Der Öffentliche Dienst umfasst in Deutschland rund fünf Millionen Beschäftigte. Zusätzlich gibt es – so das Statistische Bundesamt – noch 1,7 Millionen Beamte und Richter sowie 1,8 Millionen Versorgungsempfänger. Die letzten beiden Personengruppen bekommen mit der Beihilfe eine besondere Unterstützung im Krankheitsfall von ihrem Dienstherren.

Achtung: Bitte prüfen Sie, dass die eingegebenen Daten korrekt und vollständig sind. Ansonsten kann leider kein Vergleich erstellt werden.

1. Was ist Beihilfe und wer kann sie bekommen?

Beihilfe umschreibt Hilfeleistungen des Dienstherren für Beamtinnen und Beamten. Diese muss von der Heilfürsorge getrennt werden. Oberflächlich können beide miteinander verwechselt werden. Die Beihilfe dient zur teilweisen Deckung der Kosten, die im Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfall entstehen. Sie ist also eine Art Zuschuss zu den eigentlichen Kosten. Heilfürsorge hingegen ist eine Art von Vollversicherung, die die gesamten Kosten für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Polizeibeamte oder Soldaten, übernimmt. Beide Systeme sollen dazu beitragen, die finanzielle Belastung von Beamtinnen und Beamten im Krankheitsfall zu minimieren. Es ist daher wichtig, genau zu verstehen, wie die beiden Systeme funktionieren und welche Leistungen sie abdecken, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Beihilfe Heilfürsorge
– Finanzielle Unterstützung für Beamte und Beamtinnen

– Entsteht aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis

– Leistet Unterstützung zur zumutbaren Eigenversorgung

– Umfasst finanzielle Hilfestellung für Partner und Kinder

– Ergänzung mit PKV Beihilfe-Tarif oder 100% freiwillige gesetzliche Absicherung

– Sachleistung für Dienstverhältnisse mit hohem gesundheitlichen Risiko

– Für Polizei, Soldaten und JVA-Beamte

– Keine Unterstützung für Partner und Kinder

– Leistungen basieren gewöhnlich auf den Krankheitskosten nach SGB V

Dank der Gegenüberstellung werden die Unterschiede deutlich. Wer Anspruch auf Heilfürsorge hat, kann einfach zum Arzt gehen, die Kosten übernimmt der Dienstherr. Bei Soldaten wird die Heilfürsorge regelmäßig durch standorteigene Truppenärzte und das Sanitätswesen realisiert.

Beihilfe basiert auf einem vergleichbaren Grundsatz – der Fürsorgepflicht aus dem Dienstverhältnis. Allerdings erhalten beihilfeberechtigte Personen keine „Gratisleistungen“ beim Arzt. Gewöhnlich treten sie wie Selbstzahler/Privatversicherte auf und lassen sich anschließend Kosten einer Untersuchung oder Behandlung erstatten.

Beihilfe und Heilfürsorge werden zwar verbreitet als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums aufgefasst. In der Praxis sind diese so aber nicht im Grundgesetz festgeschrieben, sondern durch gesetzliche Regelungen veränderbar. Aufgrund der besonderen Aufgaben hat der Dienstherr aber ein starkes Interesse an der Aufrechterhaltung des bestehenden Treueverhältnisses.

Beihilfe deckt als finanzieller Ausgleich für die Krankheitskosten immer nur einen Teil. Welchen Anteil der Dienstherr für beihilfeberechtigte Personen übernimmt, kann sich zwischen Bund, Land und Kommune unterscheiden. Genauso spielt eine Rolle, ob es um folgende Personengruppen geht:

  • Beamte
  • Ehe-/Lebenspartner
  • Kinder

Personen mit Beihilfeanspruch: Beamte

Beamte und Richter stehen in einem besonderen Verhältnis zum Dienstherren, aufgrund dessen sie unmittelbar beihilfeberechtigt sind. Durch das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis gelten Beamte nicht als Beschäftigte und fallen daher auch nicht unter die Versicherungspflicht nach § 5 SGB V. Über die Beihilfe unterstützen Dienstherren Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte aber nicht zu 100% bei den Krankheitskosten.

Die Beihilfesätze sind so ausgerichtet, dass ergänzende Versicherungen für die verbleibenden Kosten abzuschließen sind. Auf Bundesebene liegt der Beihilfesatz bei 50% der (beihilfefähigen) Krankheitskosten. Grundsätzlich orientieren sich die Landesvorschriften für die Beihilfe an diesem Satz. Aber: Es ist für jedes Bundesland beim Eintritt in das Dienstverhältnis zu prüfen, welcher Beihilfesatz im Detail gilt. Gleiches gilt für die Beamten auf kommunaler Ebene.

Beihilfefähig sind Krankheitskosten basierend auf den privatärztlichen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Damit ergeben sich Unterschiede zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Besonders beim Thema Zahnersatz oder der KFO (Kieferorthopädie) werden diese Unterschiede deutlich. Beispielsweise sind die kieferorthopädischen Indikationsgruppen der GKV für Kinder hier nicht maßgeblich.

Neben aktiven Beamten mit Besoldung sind weitere Personengruppen unmittelbar beihilfeberechtigt:

  • Beamte mit Anspruch auf Besoldung in Elternzeit
  • Versorgungsempfänger mit Anspruch auf zum Beispiel Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld
  • ehemalige Beamte (auch auf Zeit) bei Bezug von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld.

Personen mit Beihilfeanspruch: Partner und Kinder

Beamte und Richter sind unmittelbar durch das Dienstverhältnis beihilfeberechtigt. Mittelbar kommt die Übernahme der Krankheitskosten weiteren Personen zugute – den Ehe-/Lebenspartnern und Kindern von Beamten. Im Vergleich zu aktiven Beamten und Richtern gelten die gleichen Regeln für die beihilfefähigen Leistungen. Unterschiede ergeben sich aber aus den Beihilfesätzen. Diese sind sowohl für Ehe-/Lebenspartner sowie die Kinder deutlich höher. Diese Regelung ist ähnlich der Familienversicherung gesetzlicher Krankenkassen.

Ob Ehepartner Beihilfe in Anspruch nehmen können, hängt von deren Einkommen ab. Ab der Grenze von 20.000 Euro bei Bundesbeamten erlischt ein Beihilfeanspruch. Auf Länderebene können die Regelungen anders aussehen, wie beispielsweise in Sachsen. Hier sind höchstens 18.000 Euro Einkommen zulässig. Der Freistaat betrachtet dabei den Durchschnitt der zurückliegenden drei Kalenderjahre.

2. Wie hoch ist die Beihilfe & welche Leistungen sind beihilfeberechtigt?

Für die Beihilfe gelten feste Sätze, in deren Höhe Krankheitskosten durch den Dienstherren – sofern diese nach dem Beihilferecht auch erstattungsfähig sind – übernimmt. Gerade hinsichtlich von Wahlleistungen wie dem 1- oder 2-Bett-Zimmer gibt es im Beihilferecht Unterschiede. Deren Ursache ist der föderale Charakter Deutschlands. Hinsichtlich der Beihilfesätze orientieren sich aber auch die Länder und Kommunen in der Beamtenversorgung an den Regeln auf Bundesebene.

Beihilfesätze im Überblick:

Personengruppe Beihilfesatz
Aktive Beamte und Richter 50% der beihilfefähigen Kosten
Ehe-/Lebenspartner und Versorgungsempfänger 70% der beihilfefähigen Kosten
Kinder, Adoptivkinder und Waisen 80% der beihilfefähigen Kosten

Hinsichtlich der Kostenübernahme sind zwar grundsätzlich die GOÄ und die GOZ maßgebend. Allerdings gibt es zwischen den verschiedenen Beamtengruppen Unterschiede. Diese betreffen vor allem Teilleistungsbereiche, wie die Übernahme der Kosten für bestimmter Heil- und Hilfsmittel oder privatärztliche Leistungen.

3. Erhalten alle Angehörigen ebenfalls Beihilfe?

Beihilfe wird nicht nur Beamten und Richtern gewährt. Dienstherren dehnen die finanzielle Unterstützung bei den Krankheitskosten regelmäßig auch auf Angehörige aus. Entscheidend sind dabei immer die Verwandtschaftsverhältnisse. Einen Anspruch auf Beihilfe haben:

  • Kinder und Adoptivkinder
  • Waisen
  • Ehe- und Lebenspartner

Wichtig: Ehepartner bleiben auch bei einer Scheidung beihilfeberechtigt – solange die Scheidung nicht offiziell abgeschlossen ist. In Deutschland ist in der Regel ein Trennungsjahr einzuhalten. Darüber hinaus ist für den Einzelfall zu prüfen, inwiefern ein Ehegattenunterhalt die Beihilfeberechtigung beeinflusst.

Im Vergleich zum Beihilfesatz für aktive Beamte und Richter sind die Sätze für Angehörige mit 70% für Ehepartner und 80% für Kinder deutlich höher. Über den verbleibenden Anteil muss eine ergänzende Krankenversicherung abgeschlossen werden. In der privaten Krankenversicherung gibt es dafür spezielle Beihilfetarife bzw. Beihilfeergänzungstarife.

Anders als die PKV, welche zwischen 50% bis 20% der ergänzenden Kostenerstattung bei beihilfeberechtigten Personen übernimmt, gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung keine gleichwertigen Tarife. Hier ist nur eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich.

Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bietet Vorteile durch die Familienversicherung. Sobald sich Beamte für einen privaten Beihilfetarif entscheiden, müssen für Angehörige jeweils separate Tarife in der PKV abgeschlossen werden. Im Einzeltarif günstiger als die Vollversicherung, kann in der Summe eine erhebliche Belastung entstehen. Aber: Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung den Anspruch auf Beihilfe noch in vielen Fällen aus.

Hierdurch müssen eigentlich beihilfeberechtigte Personen hohe Kosten in Kauf nehmen, was den Gedanken der Wahlfreiheit zwischen beiden Systemen untergräbt. Sozialverbände, Gewerkschaften und Beamtenvertreter haben sich in der Vergangenheit daher für eine pauschale Beihilferegelung stark gemacht. In diese ist in folgenden Bundesländern bereits umgesetzt (Quelle: Verdi):

  • Berlin
  • Bremen
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Thüringen

In anderen Bundesländern werden für die Landesbeamten entsprechende Verordnungen und Gesetze – wie in Sachsen – vorbereitet. Die pauschale Beihilfe soll für die Hälfte der monatlichen Kosten einer Krankheitskostenvollversicherung aufkommen.

4. Gibt es Unterschiede bei der Beihilfe in Bund und Ländern?

Das deutsche Beamtenwesen unterscheidet zwischen drei Gruppen:

  1. Bundesbeamte
  2. Landesbeamte
  3. Kommunalbeamte.

Jede dieser Gruppen hat einen anderen Dienstherren. Zwar ist es inzwischen so, dass sehr viele Regelungen auf Bundesebene in die nachgeordneten Beamtengruppierungen einfließen. Gerade bei den Rahmenbedingungen für die Beihilfeberechtigung und die Beihilfesätze sind sehr deutlich Schnittmengen zu erkennen.

Auf der anderen Seite gibt es einfach Unterschiede. Beispiel Beihilfeanspruch von Ehepartnern: Hier gilt seit Einführung der Neunten Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung eine Einkommensgrenze von 20.000 Euro. Die Länder halten dagegen immer noch verbreitet an der alten Grenze von 18.000 Euro zurück. Dazu gehören unter anderem:

  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen.

Andere Bundesländer wie das Saarland oder Mecklenburg-Vorpommern weichen nach unten ab. Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt sowie Rheinland-Pfalz und Hessen orientieren sich eher an den Bundesregelungen.

Unterschiede gibt es auch bei den Wahlleistungen im Krankenhaus – also Chefarztbehandlung und das 1-/2-Bett-Zimmer. Bundesbeamte können diese Leistungen in Anspruch nehmen, das Ganze ist beihilfeberechtigt. Unter anderem in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein ist keine Kostenübernahme dafür vorgesehen.

5. Können Beamte auch in die gesetzliche Krankenversicherung?

Ja, beihilfeberechtigte Personen haben in Deutschland immer ein Wahlrecht zwischen den Ergänzungstarifen der PKV und gesetzlichen Krankenkassen. Hier gab es in der Vergangenheit allerdings immer wieder Probleme. In der GKV gibt es nur Vollversicherungen. Wer nach § 6 SGB V durch das Erreichen der JAEG versicherungsfrei ist, kann sich nur freiwillig gesetzlich krankenversichern – oder in die PKV wechseln. Angestellte erhalten dann den Arbeitgeberanteil und zahlen die Hälfte der Versicherung.

Anders bei Beamten und Richtern. Hier führte die Wahl der GKV zu einem Wegfall der Beihilfe. Das Ergebnis war (und ist in vielen Bundesländern immer noch) ein sehr hoher Beitrag für die Krankenversicherung, da sich der Dienstherr nach den bisherigen Regeln nicht an der Krankenversicherung beteiligt.

500 Euro bis 600 Euro Kassenbeitrag sind einfach eine Hausnummer – die sich nur rechnet, wenn viele Angehörige Teil der Familienversicherung werden. In den letzten Jahren setzt sich mit der pauschalen Beihilfe eine Alternative durch. Hier wird pauschal die Hälfte der Kosten durch den Dienstherren getragen. Allerdings hat sich dieses Modell bisher nicht in allen Bundesländern durchgesetzt.

Die Entscheidung über die Krankenversicherung muss in den ersten Monat nach der Verbeamtung getroffen werden. Für den Eintritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bleiben nach § 9 SGB V drei Monate. Für alle Beihilfeberechtigten gilt außerdem die allgemeine Versicherungspflicht.

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema

Hier gelten die Vorgaben des Dienstherren. Dieser schreibt vor, in welcher Form und welchem Umfang Beihilfe – sprich die Beteiligung an Krankheitskosten – geltend zu machen ist. Normalerweise unterhalten die Dienstherren (in den nachgeordneten Behörden) Beihilfestellen, an welche die Anträge zu richten sind. Häufig gibt es intern Formblätter, in welcher die einzelnen Behandlungen eingetragen und Abrechnungen als Anhang eingereicht werden. Durch die Beihilfestellen werden die Anträge geprüft und eine Auszahlung der Beihilfe angewiesen.

Ja, aber leider ist eine pauschale Zusammenfassung schwierig. Auf Bundesebene gelten seit 2021 Einkommen bis 20.000 Euro als Grenze für den Anspruch auf Beihilfe. Gerade die Länder weichen von dieser Regelung allerdings sehr deutlich ab. Eine der niedrigsten Einkommensgrenzen hat das Saarland mit 16.000 Euro. Wichtig ist der Zeitraum, über welchen dieses Einkommen betrachtet wird. Sachsen hat sich auf den Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre festgelegt. Dieser darf 18.000 Euro nicht übersteigen. Nachzuweisen ist das Einkommen entweder mittels Steuerbescheid oder in einem eigenen Prüfverfahren.

Freie Heilfürsorge bedeutet die vollständige Übernahme der Krankheitskosten. Anders als in der Beihilfe müssen Empfänger nicht in Vorleistung gehen, sondern erhalten die Behandlung als Sachleistung. Regelmäßig dürfen Heilfürsorge Polizisten oder Vollzugsbeamte und Soldaten in Anspruch nehmen. Letztere werden für gewöhnlich direkt truppenärztlich betreut.

Entscheidend sind die Rahmenbedingungen. Verbeamtungen nehmen Dienstherren – bis auf wenige Ausnahmen – unbefristet vor. Diese Gruppe braucht sich über die Anwartschaft keine Gedanken zu machen. Wirklich relevant wird das Thema Anwartschaftspolice für Beamte auf Widerruf. Dies können zum Beispiel Anwärter im Rahmen eines FH-Studiums an Verwaltungshochschulen der Länder oder Angehörige der Parlamente sein. Die Anwartschaft ist aber nur eine Option, wenn auf absehbare Zeit die Rückkehr in den Beamtenstatus möglich ist. Über die Anwartschaftsversicherung wird ein Ergänzungstarif ruhend gestellt.

Krankheitskosten werden direkt über Beihilfestellen abgerechnet. Diese sind bei den einzelnen Dienstherren eingerichtet, was große Unterschiede erklärt. So gibt es auf Ebene der Landesbeamten häufig Beihilfestellen, die für einzelne Behörden oder Ministerien zuständig sind. Bei der Verbeamtung sind diese Zuständigkeiten immer zu prüfen – da auch die Abrechnung von Angehörigen über die jeweilige Beihilfestelle läuft. Durch die Beihilfestellen werden die einzelnen Einreichungen überprüft und beihilfefähige Leistungen entsprechend des Beihilfesatzes ausgezahlt.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Beihilfe bei Kindern immer an den Bezug von Kindergeld gekoppelt. Solange diese dazu berechtigt sind, besteht auch ein Anspruch auf Beihilfe gegenüber dem Dienstherren. Da Kindergeld auch nach dem 18. Geburtstag bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden kann, liegt hier die Grenze für die Beihilfe – auch, wenn in dieser Phase ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert wird.

Fazit: Nicht nur Beamte und Richter erhalten Beihilfe

In Deutschland gibt es für Beamte und Richter eine besondere Versorgung für den Krankheitsfall. Durch den Dienstherren wird ein Teil der Kosten übernommen. Die Beihilfe orientiert sich dabei an den privatärztlichen Abrechnungsvorschriften und übernimmt oft andere Leistungen als gesetzliche Krankenkassen. Aber: Ein Teil der Krankheitskosten muss durch Beihilfeberechtigte übernommen werden. Dafür bietet die PKV gesonderte Beihilfe Tarife an, die ergänzend zwischen 50% bis 20% der Kosten übernehmen.
Dennis Schubert

Dennis Schubert beschäftigt sich seit einigen Jahren intensiv mit dem Thema der privaten Krankenversicherungen und der Berufsunfähigkeit. Da er selbst durch eine PKV versichert ist, weiß er worauf es ankommt und versucht stets die besten Informationen bereit zu stellen.

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