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Wie funktioniert die Befreiung von der Versicherungspflicht (GKV)?

Der überwiegende Anteil der Deutschen ist über die gesetzliche Krankenversicherung gegen Krankheitskosten versichert. Aber: Nicht alle Mitglieder einer Krankenkasse sind wirklich freiwillig hier. Die PKV bietet Vorteile, ist aber aufgrund der Versicherungspflicht für viele Kassenversicherte nicht erreichbar. Wie sehen die „Schlupflöcher“ aus? Gibt es vielleicht Personengruppen, die einfach so wechseln können.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind rund 90 Prozent der Bevölkerung versichert. Laut vdek geht es hier um circa 74 Millionen Bundesbürger. Und nicht alle zahlen einen Beitrag. Auch Kinder und Jugendliche sind kassenversichert – über die Familienversicherung. Trotzdem wechseln jedes Jahr GKV-Mitglieder – sobald die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist.

 Befreiung von der Versicherungspflicht – Der kurze Faktencheck:

  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse nach § 5 SGB V
  • Versicherungsfreiheit für bestimmte Berufe
  • JAEG entscheidet über Befreiung
  • Personengruppen können sich auf Antrag befreien lassen
  • Weg in die GKV zurück schwierig
Achtung: Bitte prüfen Sie, dass die eingegebenen Daten korrekt und vollständig sind. Ansonsten kann leider kein Vergleich erstellt werden.

1. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

In Deutschland gilt eine Krankenversicherungspflicht. Diese wird in der Praxis auf zwei Ebenen realisiert: Einmal die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (basierend auf dem SGB V) und die allgemeine Versicherungspflicht nach dem Versicherungsvertragsgesetz – kurz VVG. Beide greifen so ineinander, dass für alle Deutschen eine Krankenversicherung besteht. Damit will der Gesetzgeber eine Deckungslücke bei teuren Behandlungen – wie Zahnersatz oder bei Schwangerschaft – verhindern.

Warum diese Zweiteilung? In Deutschland gibt es ein System der Krankenversicherung, welches auf zwei Säulen ruht – der GKV und privaten Krankenversicherung. Damit auch Privatpatienten von der Versicherungspflicht erfasst werden, fasst § 193 VVG die Versicherungspflicht allgemeiner. In der gesetzlichen Krankenversicherung basiert diese auf §§ 5 bis 10 SGB V. Hierin wird festgelegt, wer sich in einer Krankenkasse absichern muss, wenn Personen von der Pflicht zur Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch befreit sind – und wann eine Befreiung möglich ist.

Wer ist in der GKV pflichtversichert?

Eine Pflichtversicherung besteht in einer gesetzlichen Krankenkasse für:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch bekannt als Versicherungspflichtgrenze)
  2. Rentner und Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III
  3. Bezieher von Bürgergeld
  4. Auszubildende und Studierende (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  5. Künstler sowie Publizisten
  6. Land- und Forstwirte

Entscheidend für viele Versicherte ist in diesem Zusammenhang für die Krankenversicherungspflicht die JAEG. Dahinter versteckt sich eine wichtige Messgröße der Sozialversicherung. Sie definiert die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind. Die JAEG wird regelmäßig an das allgemeine Lohnniveau angepasst. In den zurückliegenden Jahren ist sie fast durchweg jedes Jahr angehoben worden.

2023 lag die Versicherungspflichtgrenze bei 66.600 Euro Jahreseinkommen. Für 2024 gilt mit 69.300 Euro eine deutlich höhere Versicherungspflichtgrenze.

Neben der allgemeinen JAEG gibt es noch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese ist deutlich niedriger und wurde als Maßnahme zum Bestandsschutz eingeführt. Andernfalls wäre im Januar 2003 ein Teil der privat versicherten Angestellten durch die Trennung von Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze aus der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht herausgefallen.

2. Wer ist von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit?

Grundsätzlich gibt es drei Personengruppen, bei denen eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht greift: Selbständige und Angestellte, Beamte sowie Personen, die sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien können. Warum findet diese Unterscheidung statt?

Selbständigen und Freiberufler in der Krankenversicherung

Selbständige und Freiberufler gelten allgemein als versicherungsfrei im Sinn der Sozialversicherung. Sprich: Für diese Personen gibt es weder in der Krankenversicherung noch in der Rentenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung eine Versicherungspflicht. Daher müssen weder Unternehmer noch Freiberufler eine Befreiung beantragen. Aber: Dieser Personenkreis trägt damit auch komplett die Verantwortung für die Absicherung und Vorsorge allein.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht greift an dieser Stelle nicht uneingeschränkt. Sowohl bei den Künstlern, Journalisten und Publizisten handelt es sich um Freiberufler. Allerdings gilt für diese eine Versicherungspflicht – aufgrund der Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

Beamte und Richter

Für Beamte als Beihilfeempfänger (und Richter) gelten hinsichtlich der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ebenfalls Sonderregeln. Diese ergeben sich aus dem besonderen Verhältnis, in dem Beamte und der Dienstherr zueinander stehen. Letzterer hat – anders als Arbeitgeber – besondere Fürsorgepflichten zu tragen. Im Gegenzug kann der Dienstherr ein über das Angestelltenverhältnis hinausgehendes Treueverhältnis erwarten. Nach § 6 Abs. 2 SGB V sind Beamte grundsätzlich versicherungsfrei.

Diese Regel gilt auch für Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr. Aber auch Beschäftigte von Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten bzw. Stiftungen können versicherungsfrei sein. Sobald Beihilfe bezogen wird, müssen Beamte nur noch die Restkosten über spezielle Beihilfetarife abdecken.

Angestellte

Im Hinblick auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sind Arbeitnehmer ein Sonderfall. Solange das Einkommen unter der JAEG liegt, sind sie automatisch in der GKV versichert. Erst mit deren Überschreiten tritt die Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer ein. Damit sind theoretisch zwei Wege denkbar: Einmal die Absicherung in der privaten Krankenversicherung. Auf der anderen Seite ist als Arbeitnehmer ein Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse möglich – als freiwillig versichertes Mitglied.

Der Wechsel in die PKV hat aus Sicht eines Angestellten nicht nur Vorteile. Gerade im Hinblick auf die Beitragsanpassungen im Alter ist zu überlegen, ob sich dieser Schritt langfristig wirklich rechnet. Und auch bei Familien muss knallhart kalkuliert werden. Kinder müssen separat privat versichert werden, es gibt hier keine Familienversicherung.

Wichtig: Bei dem Wechsel für Arbeitnehmer handelt es sich um ein Wahlrecht, welches aktiv ausgeübt werden muss. Die Kündigung der GKV ist – nach der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht durch das Überschreiten der JAEG – mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen auszusprechen. Die Krankenkasse weist vorher den versicherten Angestellten auf das Eintreten der Versicherungsfreiheit hin.

3. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag

Es gibt Personen, die können sich auf Antrag befreien lassen. Hier ist § 8 SGB V von besonderer Bedeutung. Einmal betrifft dies beispielsweise Lehrer und Beamte, die bereits ein Ruhegehalt beziehen – wenn die JAEG angehoben wird. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist aber auch dann möglich, wenn Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld von Personen bezogen werden, die in den fünf vorhergehenden Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Tipp: Wo sich das Einkommen durch Elterngeld oder Erziehungszeiten und die Pflege von Angehörigen verringert, muss nicht sofort in die GKV zurückgekehrt werden. Auch hier ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag möglich.

Studenten und die gesetzliche Krankenversicherung

Eine Besonderheit ist an dieser Stelle übrigens die Tatsache, dass sich auch Studenten von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag befreien lassen können. Hintergrund: Im Rahmen der Immatrikulation wird von Hochschulen der Nachweis über die Krankenversicherung verlangt. Viele Studierende sind immer noch über die Familienversicherung ihrer Eltern versichert und kommen damit der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 9 SGB V nach. Der Gesetzgeber erkennt Studenten aber einen Sonderstatus an – hier ist auf Antrag die Befreiung von der GKV Pflicht möglich.

Wie können sich Studenten die Befreiung in Anspruch nehmen? Grundsätzlich setzt diese einen Antrag voraus. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen. Heißt im Klartext: Nach der Immatrikulation bzw. dem Beginn des Semesters muss der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgen. Wichtig: Es dürfen von der GKV noch keine Leistung in Anspruch genommen werden. Hier gilt es übrigens ein Detail zu beachten. Der Semesterbeginn und der Start der Vorlesungen fallen nicht unbedingt zusammen.

Wer sich als Student für die PKV entscheidet und daher die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht anstrebt, ist an diese Entscheidung gebunden. Der Gesetzgeber ist im SGB V an dieser Stelle deutlich – ein Widerruf der Befreiung ist ausgeschlossen. Zurück in die GKV führt der Weg nur über die Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit einem Gehalt unter der JAEG.

Krankenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Arbeitnehmer gelten in Deutschland allgemein als versicherungspflichtig – solange sie nicht die JAEG überschreiten. Diese Krankenversicherungspflicht gilt aber nicht vollkommen uneingeschränkt für alle Arbeitnehmer. Eine Personengruppe – die geringfügig Beschäftigten – ist trotz des Angestelltenverhältnisses versicherungsfrei. Hier kann sich entschieden werden, wie die Erfüllung der allgemeinen Versicherungspflicht aussehen soll. Achtung: Auch, wenn eine Ausbildungsvergütung gerade in den ersten Lehrjahren vielleicht die Grenze zur geringfügigen Beschäftigung erreicht, ist damit keine Befreiung möglich. Auszubildende sind eine Ausnahme der Regel nach § 7 SGB V.

4. Befreiung von der Versicherungspflicht – Nachversicherung nicht vergessen

Im Rahmen des Endes der Krankenversicherungspflicht durch das Überschreiten der JAEG oder der Befreiung auf Antrag sollte ein sehr wichtiger Punkt nicht vergessen werden. Es gilt in Deutschland immer noch die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Diese setzt voraus, dass entweder die GKV oder eine private Krankenversicherung für die Kosten beim Arzt oder im Krankenhaus – etwa bei einer Magenverkleinerung bei starkem Übergewicht – aufkommt.

Viele Versicherungsnehmer reagieren auf die Nachricht, sich durch das Überschreiten der JAEG privat versichern zu können, mit einem schnellen Wechsel. Aber: Dieser Schritt ist genau zu überlegen. Auf der einen Seite ist in der privaten Krankenversicherung immer mit Beitragsanpassungen zu rechnen. Zusätzlich besteht das Risiko einer Ablehnung oder von Risikozuschlägen – etwa im Zusammenhang mit Vorerkrankungen.

Und es gibt noch einen wichtigen Punkt, der leider schnell vergessen werden kann: Der Nachweis zur Folgeversicherung. Dass Versicherte dazu verpflichtet sind, legt § 205 Abs. 2 VVG fest. Hierin heißt es, dass eine Kündigung der Versicherung unwirksam ist, wenn:

der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist

Komplett unter den Teppich wird diese Frist allerdings selten fallen, da § 205 VVG die Aufforderung zum Nachweis durch den Versicherer zur Bedingung macht. Die Unwirksamkeit der Kündigung lässt sich abwenden, wenn ein Versicherungsnehmer das Verstreichen der Frist von zwei Monaten nicht zu vertreten hat.

Was kann die Folge einer solchen nicht wirksamen Kündigung sein? Es besteht an dieser Stelle die Gefahr einer Doppelversicherung. Betroffene sind nicht nur in der privaten Krankenversicherung Mitglied, sondern behalten die Versicherung in der GKV. Damit wäre die Befreiung von ihrer Versicherungspflicht de facto unwirksam.

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema

Für Kinder gelten im Zusammenhang mit der Krankenversicherung einige besondere Regeln. Grundsätzlich ist ausschlaggebend, wie die Eltern versichert werden. Wenn beide Elternteile Mitglieder einer Krankenkasse sind, wird das Kind automatisch Mitglied der Familienversicherung. Anders bei der Konstellation privat/gesetzlich versichert. Hier spielt das Einkommen des privat versicherten Elternteils eine Rolle. Es kann eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in Frage kommen. Übrigens: Sind beide Eltern Privatversicherte, muss auch das Kind Mitglied der PKV werden – oder wird freiwillig gesetzlich versichert.

Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist fast noch schwieriger als ein Wechsel in die PKV. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer oder Studenten – wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen – an diese Entscheidung so lange gebunden, bis sich veränderte Rahmenbedingungen ergeben. Oft führt der Weg nur über eine Reduzierung des Einkommens in die GKV zurück.

Hier ist der konkrete Einzelfall wichtig. Wie bereits angesprochen, gibt es einige Sonderfälle, in denen trotz reduzierten Einkommens die Versicherungspflicht nicht automatisch wieder auflebt. Sollte es aber dauerhaft zu einer Verringerung kommen – etwa durch eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine neue Tätigkeit, lebt die Versicherungspflicht auf. Hier können sich Arbeitnehmer nicht einfach von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.

Ein sehr wichtiger Punkt ist die Fristwahrung. Innerhalb von drei Monaten muss die Befreiung erklärt werden. Wo die Frist ungenutzt verstreicht, setzt sich die Versicherungspflicht wie gewohnt fort. Entscheidend ist dabei immer, zu welchem Zeitpunkt die Befreiung möglich wäre.

Die Befreiung ist vom Gesetzgeber im SGB V und im VVG verankert. Da sie die gesetzliche Krankenversicherung betrifft, löst sie kein mit dem privaten Versicherungsrecht vergleichbares Sonderkündigungsrecht aus. Vielmehr ergibt sich damit eine Wahlfreiheit – sich für die gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden und weiter ein freiwilliges Mitglied zu bleiben oder in die PKV zu wechseln.

Fazit: Mit Befreiung von der Versicherungspflicht kann direkt gewechselt werden

Gesetzlich Versicherte sind manchmal neidisch, wenn es um die PKV geht. Ihr werden bessere Leistungen und kürzere Wartezeiten zugeschrieben. In der Praxis hat zwar auch die private Krankenversicherung ihre Nachteile. Sobald die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist, greifen trotzdem viele Kassenpatienten zu. Dabei sollte dieser Schritt gut überlegt sein. Einerseits lohnt sich der Wechsel in die PKV nicht in jedem Fall. Auf der anderen Seite ist der Weg zurück extrem steinig und kann sehr steil werden.
Niclas Heike

Niclas Heike interessiert sich seit Jahren für Themen rund um den Versicherungsschutz und recherchiert leidenschaftlich gern zu diesen Themen. Seine Themenbereiche sind vor allem Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeit. Korrekte Tarife und faire AGB sind ihm dabei besonders wichtig.

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