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Wie meine Patientenakte anfordern? (Dauer & Musterbrief)

Jeder Patient hat bei seinem Arzt eine eigene Akte. Im Normalfall hat diese keinen brauchbaren Nutzen. Müssen sich Ärzte austauschen, geht dies in der Regel über den direkten Draht zwischen Kollegen bzw. die Befund- und Behandlungsberichte der Fachärzte. Aber: Es gibt Situationen, in denen ist es auch aus Patientensicht gut, Einblick in die Patientenakte zu erhalten. Wie müssen sich Ärzte verhalten? Vielleicht kann sich sogar auf ein Verweigerungsrecht berufen werden. Wichtiges Wissen für den Eintritt in die PKV.

Etwa 10 Prozent (rund 8 Millionen) der Menschen in Deutschland genießen den Schutz einer PKV. Wer als Beamter Beihilfe erhält, sich Selbständig macht oder einfach die Versicherungspflichtgrenze erreicht, kann in die PKV eintreten – muss sich hier aber auch einigen Fragen stellen. Klare und richtige Antworten sind manchmal nur drin, wenn die Patientenakte eingesehen wird. Haben Patienten das Recht, diese einfach im Original mit nach Hause zu nehmen?

Achtung: Bitte prüfen Sie, dass die eingegebenen Daten korrekt und vollständig sind. Ansonsten kann leider kein Vergleich erstellt werden.

1. Wie kann ich meine Patientenaktie anfordern?

Grundsätzlich geht es um die Daten des Patienten. Aus diesem Grund greifen im Zusammenhang mit der Patientenakte besondere Auskunftspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus:

  1. Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
  2. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Allerdings geht es an dieser Stelle auch um ein besonderes Schutzbedürfnis. Patienten wollen sich natürlich sicher sein, dass ihre Daten nicht versehentlich mit Dritten geteilt werden. Daher darf der Arzt natürlich nur unter bestimmten Gesichtspunkten die Akte offenlegen.

Flattert dem Haus- oder Facharzt einfach ein Fax in die Praxis, welches Einsicht verlangt – ohne Unterschrift – wird sich dessen Bereitschaft zum Teilen der sehr sensiblen Informationen in Grenzen halten.

Prinzipiell ist folgender Weg sinnvoll:

  1. Direkt beim Arzt in der Praxis Einsicht in die Aktie verlangen. Wenn Patienten persönlich ihre Krankenakte anfordern, ist der Arzt verpflichtet, Einsicht zu gewähren.
  2. Geht es um einen speziellen Sachverhalt, kann der Patient Notizen machen.
  3. Wird die komplette Patientenakte gebraucht, können Kopien verlang werden.
Datenschutzrechtlich besteht nach Art. 15 DSGVO ein Anspruch auf Auskunft. Allerdings ist im Zusammenhang mit der Patientenakte auch das Bürgerliche Gesetzbuch ein relativ scharfes Schwert. Nach § 630g BGB muss der Arzt die Einsicht in jedem Fall gewähren.

Die Formulierungen des § 630g Bürgerliches Gesetzbuch sind im Zusammenhang mit der Patientenaktie ziemlich eindeutig. Aber: Ärzte müssen Patienten nie das Original mitgeben, das Gesetz definiert lediglich den Anspruch auf Einsicht. Diese ist unverzüglich zu gewähren. Während einer Akut-Sprechstunde kann es aber durchaus vorkommen, dass solche Anfragen höflich aber bestimmt nach hinten geschoben werden.

Wichtig: Statt das Original kann ein Patient immer Kopien der Akte verlangen. Dafür haben die Ärzte im Normalfall eine Frist von vier Wochen. Kosten fallen an dieser Stelle insoweit an, als dass zumindest Auslagen für Kopien dem Arzt zu ersetzen sind.

Warum sollten Patienten überhaupt die Krankenakte anfordern? Beim Eintritt in die PKV mit Erreichen der JAEG werden Gesundheitsfragen gestellt – die man als Antragsteller auch möglichst genau beantworten will. Nur eine Situation, in welcher es die Infos auch der Akte braucht.

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2. Muster für das Anfordern der Patientenakte

Kopien der Patientenakte können auf verschiedenen Wegen angefordert werden. Wer als Patient einen sehr guten Draht zum Arzt hat, erledigt das Ganze auf „dem kurzen Dienstweg“ – durch einen Sprung in die Praxis oder ein Telefonat.

Gerade in größeren Gemeinschaftspraxen oder nach Behandlungen in Krankenhäusern ist das Fax (auch mit Rückschein) kein schlechter Weg. Besonders, wenn es um die Fristwahrung geht, hilft das Muster-Schreiben zum Krankenakte anfordern weiter. Einfach die erforderlichen Angaben ausfüllen und Kopien der Akte vom Arzt zuschicken lassen.

Nach dem Klick auf den Button wird das Muster als Word-Dokument direkt heruntergeladen und kann dann beliebig auf Ihrem Computer angepasst werden. Gelb hervorgehoben sind Teile, die entweder gegen persönliche Informationen ersetzt werden müssen oder wo eine Auswahl getroffen werden muss.

3. Welche Kosten entstehen beim Anfordern der Patienten-/Krankenakte?

Klar, Kassenpatient und Privatversicherter denkt man schnell, dass auch die Kopien der eigenen Patientenakte eine Stange Geld kosten. An diesem Punkt gibt es allerdings Entwarnung. Der Gesetzgeber ist über § 630g BGB ziemlich eindeutig. Ärzte dürfen kein teures Honorar für die elektronische Kopie verlangen, sondern nur Auslagen, die damit entstehen. Hier sind folgende Dinge eingeschlossen:

  • Papier
  • Druck-/Kopierkosten
  • Porto

Allerdings gibt es an dieser Stelle durchaus unterschiedliche Auffassungen. Ein Teil der Fachliteratur zur Abrechnung erkennt eine Anwendung von § 10 GOÄ an. Aber: Gerade beim Ausfertigen der Kopien über die praxiseigene IT ist ein Aufwand schwer nachweisbar. Alternativ greifen Ärzte zu § 7 JVEG als Abrechnungsbasis. Hier sind 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite als abrechnungsfähig verankert.

4. Wie kann ich die elektronische Patientenakte (ePA) online einsehen?

Von der gesetzlichen Krankenversicherung wird die elektronische Patientenakte und zeigt wichtige Informationen zu:

  • Behandlungen
  • Arztbriefen
  • Medikation
  • Impfungen
  • Stammdaten usw.

Da diese ePA von den Kassen eingeführt und verwaltet wird, entscheiden diese auch über den Zugang. Online wird die Schnittstelle in die Akte normalerweise direkt über den Browser oder einen eigenen Client zur Verfügung gestellt. Viele Krankenkassen bieten über Apps auch einen mobilen Zugang an.

Bei den privaten Versicherern ist diese ePA immer noch eher selten, wird aber unter anderem von der Allianz angeboten. Einige Versicherer wie Signal Iduna arbeiten mit Hochdruck an einem vergleichbaren System.

5. Darf die Einsichtnahme in die Patientenakte verweigert werden?

Patienten haben das Recht, die Patientenakte anzufordern bzw. einzusehen. Allerdings kann ein Arzt dies auch verweigern. Die Einsichtnahme wird dann abgelehnt, wenn die Rechte Dritte davon unangemessen berührt werden.

Aber auch das Vorliegen therapeutischer Gründe kann eine Ablehnung nach sich ziehen – etwa, wenn der Arzt von einer zu großen seelischen Belastung ausgehen muss. Aber: Diese Begründungen dürfen nicht pauschal als Joker gezogen werden. Das Gesetz schreibt klar vor: Jede Ablehnung ist durch den Arzt hinreichend zu begründen.

Aber: Auch bei einer vollen Praxis kann der Arzt die Einsicht verweigern – einfach aus Zeitmangel. In der Regel wird sich hier aber schnell eine Lösung, wie ein Ausweichtermin, finden lassen.

6. Was kann ich tun, wenn die Einsichtnahme grundlos verweigert wird?

Verweigert ein Arzt die Einsicht und unterlässt die Angabe eines Grundes, wird nach folgendem Schema vorgegangen:

  1. Kontakt zum Arzt mit Hinweis auf das Einsichtsrecht
  2. Fristsetzung schriftlich per Einschreiben (mit Rückschein)
  3. Beauftragen eines Rechtsanwalts
  4. Parallel Beschwerde bei der Ärztekammer.

Hier handelt es sich um aufeinander aufbauende Eskalationsstufen. Wahrscheinlich führt bereits Schritt 2 oft zum Erfolg. Spätestens ein Anwalt wird dem Arzt die Rechtslage deutlich machen.

Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema

Jein, die Rechtslage sieht an dieser Stelle unter anderem eine Möglichkeit, dass beispielsweise der neue Hausarzt die Behandlungsakte ausleiht. Eine Überlassung ist nur dann vollständig möglich, wenn Behandlungen seit mindestens 10 Jahren abgeschlossen sind.

Der Grund ist die Aufbewahrungspflicht durch den behandelnden Arzt. Ein Ausleihen der Patientenakte setzt die Erlaubnis des Patienten sowie eine Entbindung der Schweigepflicht voraus. Alternativ kann jeder Patient seine Aktie kopieren und dem Arzt persönlich zukommen lassen.

Achtung: Einige besondere Befundberichte bzw. Röntgenbilder werden normalerweise nur mit Ärzten geteilt.

Das Original der Krankenakte anfordern – hier stoßen Patienten auf taube Ohren. Eine Herausgabe würde die Aufbewahrungspflicht untergraben. Aber: Jeder Patient kann von seinem Arzt – egal, welcher Fachrichtung – Kopien verlangen. Hierfür kann der Arzt eine Erstattung verlangen.

Die Aufbewahrungsfrist ist rechtlich für alle Ärzte verbindlich verankert – und auf einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt. Über dieses Zeitfenster erstrecken sich im Regelfall auch die Gesundheitsfragen der Versicherer für eine PKV. Länger können Angaben zu Schwangerschaft oder Magenverkleinerung nicht überprüft werden.

Fakt ist, dass jeder Patient Auskunft über die Speicherung seiner Daten und die Löschung im Alltag verlangen kann. Eine Patientenakte stellt hier aber insofern eine Besonderheit dar, als dass es besondere Speicherfristen gibt. Eine Aufbewahrung von 10 Jahren hilft auch Patienten, eventuelle Spätfolgen im Regress-Prozess anzugehen. Die Aktie gehört immer dem Behandler.

Grundsätzlich dürfen nur zwei Personen die Akte im Alltag einsehen: Arzt und Patient. Allen anderen Personen ist dies verwehrt – mit Ausnahme von Personen, für welche eine Entbindung der Schweigepflicht vorliegt. Dem Patienten gleichgestellt kann der Erbe im Todesfall werden.

Eine Patientenakte enthält alle relevanten Informationen wie:

  • Krankengeschichte (Anamnese)
  • Beschwerden
  • Diagnosen
  • Behandlungsabläufe
  • Untersuchungen und Befunde
  • Bekannte Allergien
  • Operationen/Eingriffe

Damit liefert die Akte einen umfassenden Einblick in den Zustand und die gesundheitliche Entwicklung eines Patienten.

Fazit: Krankenakte anfordern – Nie im Original möglich

Viele Patienten denken immer noch, dass ihnen die Akte beim Patienten gehört. Allerdings sieht die Realität anders aus. Die Akten gehören dem Behandler. Aber: Wer seine Patientenakte braucht – etwa aufgrund eines Arztwechsels oder Wegen des Abschlusses einer Versicherung – kann das Ausstellen von Kopien anfordern. Selbst einem neuen Kollegen werden die Ärzte die Aktie nicht einfach in die Hand drücken.
Niclas Heike

Niclas Heike interessiert sich seit Jahren für Themen rund um den Versicherungsschutz und recherchiert leidenschaftlich gern zu diesen Themen. Seine Themenbereiche sind vor allem Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeit. Korrekte Tarife und faire AGB sind ihm dabei besonders wichtig.

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