In Deutschland sind viele Menschen in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Auch, wenn die GKV für ihre zentralen Leistungen und Ausschlüsse – etwa im Hinblick auf alternative Heilmethoden – kritisiert wird, hat sie Vorteile. Die Familienversicherung ist ein ganz besonderer Pluspunkt. Wieviel kostet die gesetzliche Krankenversicherung? Bemessungsgrundlage ist immer das eigene Einkommen. Aber: Es gibt einen Höchstbeitrag in der GKV. Was ein Kassenpatient wissen muss, wird hier zusammengefasst.
Die gesetzliche Krankenversicherung versichert 88 Prozent der Bevölkerung – also mehr als 73 Millionen. Davon sind rund sechs Millionen freiwillig gesetzlich krankenversichert. Wer sich wegen der Versicherungsfreiheit nach dem Überschreiten der JAEG dafür entscheidet, zahlt den Höchstbeitrag der GKV. Eine durchaus hohe finanzielle Belastung, an welcher sich der Rotstift ansetzen lässt.
Inhaltsverzeichnis
- 1 1. Wie hoch ist der Höchstbeitrag in der GKV?
- 2 2. Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
- 3 3. Wie hoch ist der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung?
- 4 4. Wie viel zahlt man als freiwillig Versicherter in der GKV?
- 5 5. So viel würde man in der PKV zahlen (und sparen)
- 6 Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema
1. Wie hoch ist der Höchstbeitrag in der GKV?

Für freiwillig gesetzlich-versicherte Mitglieder einer Krankenkasse kann ein festgelegter Beitrag gelten, was für folgende Personengruppen zutrifft:
- Studenten
- freiwillig gesetzliche Mitglieder ohne Einkommen
- freiwillig gesetzliche Mitglieder bei geringfügiger Beschäftigung
- Selbständige (in der Gründungsphase).
Wie hoch der Höchstbeitrag in der GKV ausfällt, richtet sich also nicht allein nach dem Einkommen, sondern auch dem Beruf und der persönlichen Lebenssituation.
1.1 Wie hoch ist der Höchstbeitrag für Selbständige in der GKV?
Angestellte zahlen für ihre gesetzliche Krankenversicherung immer einen Beitrag basierend auf dem Einkommen. Selbständige gelten nach §6 SGB V als versicherungsfrei und treten in die PKV ein oder werden freiwillig gesetzlich versichert. Ein möglicher Grund für diesen Schritt: Die beitragsfreie Familienversicherung mit kostenfreien Behandlungen.
Wer sich als Selbstständiger freiwillig gesetzlich versichert, zahlt seinen Beitrag auf Basis festgelegter Bemessungsgrundlagen – unabhängig vom tatsächlichen Einkommen, sofern dieses nicht nachgewiesen wird. Entscheidend ist dabei, ob ein Anspruch auf Krankengeld bestehen soll.
| Versicherungsart | Typischer Beitrag (Stand: 2025) |
| Krankenversicherung ohne den Anspruch auf Krankengeld | ca. 911,56 € p. Monat* |
| Krankenversicherung inklusive Anspruch auf Krankengeld | ca. 942,78 € p. Monat* |
| Pflegeversicherung (Pflichtversicherung) | 198,45 € p. Monat* |
*Die exakten Beiträge hängen vom Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse ab.
Beitragsbemessungsgrenze 2025
Für 2025 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.512,50 € im Monat (66.150 € jährlich). Nur bis zu diesem Einkommen werden Beiträge erhoben – darüber hinausgehende Einkünfte bleiben beitragsfrei.
Für Selbstständige, die freiwillig in der GKV versichert sind, wird ohne Einkommensnachweis automatisch von einem Einkommen in dieser Höhe ausgegangen. Wer ein geringeres Einkommen erzielt, kann dies nachweisen und so den Beitrag senken.
Mindestbemessungsgrundlage 2025
Die Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige liegt 2025 bei 1.248,33 € im Monat. Auch wenn die tatsächlichen Einnahmen darunter liegen, wird mindestens dieser Betrag zur Berechnung herangezogen.
Auf dieser Basis ergibt sich für Selbstständige ein monatlicher Mindestbeitrag von:
- Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag: ca. 222,83 €
- Pflegeversicherung: ca. 44,94 €
- Gesamt: rund 267,77 € monatlich
Beitragssätze 2025
- Allgemeiner Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch): 14,6 %
- Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch): 14,0 %
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025: 2,5 %
- Pflegeversicherung: 3,6 %, für Kinderlose über 23 Jahre 4,2 %
1.2 Höchstbeitrag für Studenten in der GKV
Studenten unterliegen ebenfalls der allgemeinen Versicherungspflicht nach § 193 VVG. Um diese Pflicht zu erfüllen, sind mehrere Schritte möglich. Wie sich angehende Akademiker am Ende versichern, hängt auch vom Alter und der Lebenssituation ab.
- Familienversicherung der GKV: Für viele der rund 2,9 Millionen Studenten an Hochschulen in Deutschland die Standardabsicherung. Über die gesetzlich krankenversicherten Eltern ist so lange eine Mitgliedschaft in der GKV Familienversicherung möglich, wie Kindergeld bezogen wird.
- Studentische Krankenversicherung: Anschließend kann sich über die studentische Krankenversicherung bis zum Ende des 30. Lebensjahres versichert werden. Der Beitrag ist an den BAföG Satz gekoppelt und beträgt als Höchstbetrag 83 Euro. Dazu kommen noch 27,61 Euro für die Pflegepflichtversicherung.
- Freiwillig gesetzlich krankenversichert: Greift auch die studentische Krankenversicherung nicht mehr, bleibt noch die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Wie hoch in diesem Zusammenhang der Höchstbeitrag in der GKV ist, hängt vom Einkommen ab. Ohne Einkünfte fällt immer der festgelegte Mindestbeitrag für die Krankenkasse an.
- PKV: Studenten haben die Möglichkeit, sich auch privat zu versichern. Nach § 8 SGB V muss die Befreiung allerdings beantragt werden. Eine Möglichkeit, um beispielsweise weiter von der Beihilfe der Eltern zu profitieren.
1.3 Höchstbeitrag für Geringverdiener in der GKV
Wer einen Job mit niedrigem Einkommen hat, muss bei der Krankenversicherung aufpassen. Grundsätzlich ist zwischen drei Situationen zu unterscheiden:
- Einkommen oberhalb des Übergangsbereichs
- Einkommen im Übergangsbereich (Midijob)
- Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Bei einem Minijob – also einem Einkommen von bis zu 538 € im Monat – besteht Sozialversicherungsfreiheit. Das bedeutet: Es werden keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, und Beschäftigte sind nicht über den Minijob krankenversichert.
In diesem Fall besteht entweder eine Absicherung über die Familienversicherung oder – falls diese nicht greift – die Möglichkeit einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung (PKV).
Für freiwillig Versicherte gilt dann der Mindestbeitrag der GKV (2025: rund 267,77 € pro Monat).
Übergangsbereich (Midijob)
Verdient ein Arbeitnehmer zwischen 538,01 € und 2.000 € monatlich, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsbereich (früher: Gleitzone). In diesem Bereich zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitgeber weiterhin den vollen Anteil trägt. Die Beiträge steigen mit zunehmendem Einkommen gleitend an, bis bei 2.000 € das volle Beitragsniveau erreicht ist.
Das Ziel: Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen sollen stärker entlastet werden, ohne auf den Versicherungsschutz der GKV zu verzichten.
Einkommen oberhalb des Übergangsbereichs
Ab einem monatlichen Einkommen von über 2.000 € gelten wieder die regulären Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge werden – wie üblich – bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € pro Monat (2025) berechnet. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei.

2. Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Erzielen Beschäftigte hohe Einkommen, sind alle Gehaltsbestandteile an der Beitragsbemessungsgrenze von der Berücksichtigung in der GKV befreit. Heißt in einem Beispiel: Bei 6.000 Euro Einkommen sind für den GKV Beitrag im Jahr 2025 (Beitragsbemessungsgrenze bei 5.512,50 Euro im Monat) dann 487,50 Euro nicht mehr relevant.
Durch die Beitragsbemessungsgrenze wird der Anteil des Einkommens begrenzt, der tatsächlich zur Berechnung der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Das bedeutet: Wer mehr verdient, zahlt zwar weiterhin Beiträge, diese steigen aber ab einem bestimmten Einkommen nicht mehr an.
Im Jahr 2025 liegt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent, hinzu kommt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent. Zusammen ergibt das einen Gesamtbeitragssatz von 17,1 Prozent. Bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro im Monat ergibt sich somit ein Höchstbeitrag von 941,64 Euro für die Krankenversicherung (ohne Pflegeversicherung).
Für die Pflegeversicherung wird zusätzlich ein Beitrag von 3,6 Prozent fällig – für Kinderlose über 23 Jahre beträgt der Satz 4,2 Prozent. Daraus ergibt sich ein monatlicher Höchstbetrag von 198,45 Euro.
Insgesamt zahlen gesetzlich Versicherte 2025 also maximal rund 1.140 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Wie üblich teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Betrag jeweils zur Hälfte.
Tabelle zur Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in den letzten 5 Jahren:
| Jahr | Beitragsbemessungsgrenze |
| 2025 | 5.512,50 Euro |
| 2024 | 5.175 Euro |
| 2023 | 4.987,50 Euro |
| 2022 | 4.837,50 Euro |
| 2021 | 4.837,50 Euro |
3. Wie hoch ist der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung?

Für das Jahr 2025 liegt die vom Gesetzgeber festgelegte Mindestbemessungsgrundlage bei 1.248,33 Euro pro Monat. Auf dieser Basis ergibt sich ein Mindestbeitrag von:
- Krankenversicherung: ca. 222,83 Euro pro Monat (inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,5 %)
- Pflegeversicherung: ca. 44,94 Euro pro Monat (bzw. 51,63 Euro für Kinderlose über 23 Jahre)
Damit beträgt der Gesamtaufwand für den Mindestbeitrag zur GKV 2025 etwa 267,77 Euro monatlich mit Kindern bzw. 274,46 Euro für Kinderlose.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn keine oder nur geringe Einnahmen erzielt werden – das fiktive Mindesteinkommen von 1.248,33 Euro wird immer als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Eine Besonderheit betrifft den sogenannten Übergangsbereich (früher Gleitzone) zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro Einkommen im Monat. In diesem Bereich werden die Sozialversicherungsbeiträge gleitend berechnet. Dadurch zahlen Beschäftigte mit sehr niedrigen Einkommen deutlich geringere Arbeitnehmeranteile, während der Arbeitgeber den vollen Anteil trägt. So bleibt der Versicherungsschutz in der GKV auch für Geringverdiener bezahlbar.
4. Wie viel zahlt man als freiwillig Versicherter in der GKV?
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann in verschiedenen Situationen vorteilhaft sein. Studenten, die erst nach ihrer Ausbildung bessere Karrierechancen nutzen wollen, oder Personen ohne Einkommen nutzen die Möglichkeit zur Absicherung gegen Krankheitskosten. Aber auch andere Berufsgruppen nutzen die freiwillige Mitgliedschaft, wie:
- Beamte
- Selbständige und
- Freiberufler
Natürlich können sich auch Beschäftigte freiwillig gesetzlich krankenversichern, wenn sie die JAEG erreichen und damit eigentlich als versicherungsfrei gelten. Für die Berechnung gelten weitgehend die gleichen Grundlagen wie für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur Berechnung wird das Einkommen herangezogen. Selbständige und Freiberufler sollten überlegen – wenn die Einnahmen niedriger als die BBG ausfallen – den Krankenkassen das tatsächliche Einkommen nachzuweisen. Hierdurch lässt sich der Beitrag reduzieren.
5. So viel würde man in der PKV zahlen (und sparen)

Nehmen wir an, ein junger Privatversicherter mit 20 Jahren entscheidet sich für einen Tarif „K“ der ARAG mit Standardleistungen (ohne Selbstbehalt, 1-/2-Bettzimmer, Chefarztbehandlung, 100 % Zahnersatz). In einem solchen Fall könnte der Beitrag bei 103,29 € pro Monat liegen.
Wenn derselbe Versicherte bei Eintritt mit 30 Jahren in denselben Tarif wechseln würde, läge der Beitrag – wiederum ohne Risikozuschläge – bei 242,24 € pro Monat.
| Versicherung | Beitrag p. Monat | Ersparnis p. Monat gegenüber GKV Höchstbeitrag |
| freiwillig gesetzlich versichert (ohne Pflegeversicherung) | 364,09 Euro | 0 Euro |
| PKV (20 Jahre) | 103,29 Euro | 260,80 Euro |
| PKV (30 Jahre) | 242,24 Euro | 121,85 Euro |
Achtung: Für privatversicherte Selbständige und Freiberufler ist die Ersparnis noch einmal höher, da diese Versichertengruppe den vollen GKV Beitrag (also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu tragen hat.
Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Thema
Hinsichtlich der Leistungen gibt es keine Unterschiede. Die Pflichtversicherung entsteht nach § 5 SGB V und erfasst vor allem Beschäftigte ab der Gleitzone bis zum Erreichen der Versicherungspflichtgrenze. Auch Studenten sind grundsätzlich von der Pflichtversicherung erfasst. Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung steht allen Personen offen, für die nach dem Sozialgesetzbuch 5. Buch Versicherungsfreiheit von Berufs wegen, durch das Einkommen oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht besteht. Ein Unterschied sind die Vorgaben zur Beitragsberechnung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Pflichtmitgliedschaft gibt es keinen entsprechenden Mindestbeitrag. Dafür existieren hier Sonderregelungen für die Gleitzone.
Auf die Versicherungszugehörigkeit hat die BBG keinen Einfluss. Hier ist erst das Erreichen der Versicherungspflichtgrenze relevant. Sobald die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird, wird der Höchstbeitrag in der GKV fällig – aber nur für Einkommensteile bis zur BBG. Was darüber hinaus verdient wird, spielt in der Berechnung des laufenden GKV-Beitrags keine Rolle mehr.
Der Höchstbeitrag ist an das Einkommen der Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Diese ist die Bemessungsgrundlage, an welche die allgemeinen Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnt werden. Versicherte mit einem Anspruch auf Krankengeld zahlen 14,6 Prozent Beitrag für die GKV. Bei Angestellten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Höchstbeitrag. Wo kein Anspruch auf Krankengeld besteht, wird der Höchstbeitrag von 14 Prozent an die Krankenkasse gezahlt. Die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt jedes Jahr und spiegelt die Einkommensentwicklung wider.
Anders als in der Rentenversicherung werden in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Unterschiede mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern gemacht. Sowohl die Beitragssätze als auch die Bemessungsgrenzen sind hier inzwischen einheitlich geregelt. Daher macht es auch keinen Unterschied mehr, wo die Löhne und Gehälter ausgezahlt werden.
Ja, der Gesetzgeber will Familien mit Kindern fördern. Aus diesem Grund gibt es für kinderlose Versicherte in der Pflegepflichtversicherung (darf nicht mit einer privaten Zusatzvorsorge verwechselt werden) einen Beitragszuschlag. Dieser wird mit Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben und beläuft sich auf 0,35 Prozent. Eltern müssen zur Vermeidung des Zuschlags die Elternschaft – auch von Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern – nachweisen.
Fazit: Privatversicherte können beim GKV Höchstbeitrag sparen
Der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt und liegt 2025 bei 5.512,50 € monatlich. Bei einem Gesamtbeitragssatz von 17,1 % (14,6 % allgemeiner Satz + 2,5 % Zusatzbeitrag) ergibt sich ein maximaler GKV-Beitrag von rund 941,64 € pro Monat, zuzüglich Pflegeversicherung von 198,45 €.
